Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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rung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zuslande befinden, 
in welchem sie in gleichem Grade, wie denaturirtes Salz, für Menschen un- 
Venießbar sind. 
Die Denaturirungsmittel sind überall auf Kosten der Salinen oder der 
Personen, welche Salz zu steuerfreien Zwecken auf Vegleitschein beziehen, in 
der vorgeschriebenen Beschaffenheit zu küsern. und die Denaturirung erfolgt 
auf deren Kosten, unter amtlicher Aussicht 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dies 
schriftlich unker Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zwecks, zu 
welchem das Salz dienen soll, bestellen. 
Das vorschriftsmäßig denaturirte Salz trilt nach der Abfuhr von dem Salz- 
werke in den freien Verkehr. 
Für jeden Transport desselben ist jedoch vorher bei dem betr. Salz- 
steueramte die Aueserigung eines Versendungsscheins gegen Entrich- 
lung der in 8. 6 der Negierungsverordnung vom 14. Novbr. v. J. be- 
slimmten Controlegebühr von 2 Sgr. für den Zentner zu erwirken. 
Die allgemeine Aussicht gegen mißbräuchliche Verwendung des Vieh= und 
Gewerbe- Salzes zu steuerpflichtigen Zwecken liegt den Steuerbeamten ob, 
welchen auf Erfordern die nöthige Auskunft dieserhalb ertheilt werden muß. 
Greiz, am 3. Jannar 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Vruno Men.
	        
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