Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 19. 
Gebührrnentrichtung durch den Adressaten. 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungsgebühren zu 
entrichten: 
1) Die ganze Taxe derjeuigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen 
(Sémophores) vom Schiffe her befördert werden 
2) die Tare für die Nachsendung vet Depeschen (58. v5. und 21.); 
3) die Ergänzungstaxe fir, bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort- 
Akall überschreitet (8. 1 
Fällen, wo eine Caizeenennichu bei der Uebergabe der Depesche 
sensen P#aler wtd diese dem Adressalen nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrages 
zugestellt. 
8. 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und 
die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebübren werden in solchem Falle nach Abzug von 2½ Sygr, erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, 
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können. 
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar 
aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt wer- 
den, daß eine bereits abhehangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit 
und Gelspengeit vorhanden 
ei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das aensuchen schriftlich zu 
siellen zud Wh als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimire 
die Aufhaltung und Unterdrückung in der Tilegrishirung. befindlicher De- 
peschen win eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben da- 
hegen verfallen. 
as angen, dah- eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß 
mittelst besonderr Depesche d es Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren 
zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kennmiß gegeben. Verlangt der 
Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unnesbruct wird, werdtn 
nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur in so wei 
als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine zainn , 
staltgefunden hat. 
Der bei Zurücklorderung von Depeschen vor geschehener Ablelegrapbirung 
zu machende Abzug von den au orstaltenden Gobühren, beiägt bei Depeschen nach
	        
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