Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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§. 25. 
Nachzahlung und Nückerstattung von Gebülhren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden 
sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebüh- 
ren werden dem Absender nachträglich erstattet. 
S. 26. 
Depeschenabschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigie Abschriften der 
von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen auofertigen zu lassen, wenn sie das 
genaue Dalum derselben angeben können und die Original-Documente noch vorhan- 
den sind 
Kür jede Abschrift kommt die firirte Gebühr von 2½ Sgr. in Berechnung. 
Verlin, den 24. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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