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9. Bekanntmachung,
die Zulassung zum einjährig freiwilligen Militärdienst
betreffend.
Nach den über die Regelung der Ersatz-Verhältnisse in denjenigen Staaten, welche
mit dem onigriiße Preusen Militär-Conventionen abgeschlossen haben, getroffenen Ver-
einbarungen, sollen die rücksichtlich des einjährig freiwilligen Dienstes in Preußen bestehen-
den Vorschriften für junge Leute von Bildung aus den gedachten Staaten mit der Maß-
gabe in
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Kraft treten, daß
) den bie 1871 dienstpflichtig werdenden der specielle Nachweis der wissenschaft-
lchen- Bildung erlassen wird (cl. 8. 14 der Landesherrlichen Verordnung vom
13. Septbr. v. J.); während von da ab die Zulassung zum einjährigen frei-
willigen D Dienst abhängig gemacht wird,
für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von demjenigen
Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen erfolgreichen Besuch
der Gymnasial-Tertia erzielt wird;
)für die im Jahre 1873 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissenschaft.
licher Bildung, welcher der Reife für die Gymnasial-Sekunda entspricht und erst
)für die im Jahre 1874 und später in das dienstpflichtige Alter eintretenden
von demselben Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher in den alten Preußi-
schen Provinzen hierfür erferdert wird.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 15. Jannar 1368.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Brune Merz.
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