8. 12.
Währung der Gebühren.
Die Gebühren-Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Verwaltung,
welcher die Aufgabe-Station angehört.
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden.
Die für die Gebhrenaetg maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphen-
Station dem Publikum zur Einsicht a
Bei Stationen des #eoinnsse Telegraphen- Gebictes mit anderer
Währung als der Thaler-Währung sind (die nach dem Silbergroschen-Satze
lestgesctzten Gebühren-Beträge, wenn der Aufgeber nicht in Silbergroschen
bezuhit, möglichst genan in dic landesübliche Münze umgurechnen. Stellen
sich hierbei Bruchtheile hernus, welche in der Landes-Währung nicht dar-
stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nüchst höheren darstell-
baren Betrage.
8. 13.
Besörderungs-Gebühren.
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine
Depesche, welche hochstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die einfache
Depesche amwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr.
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat-Depe-
schen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, werden nach Maßgabe der direkten
Entfernung nach folgendem Tuif' erhoben:
Entsernung Tare.
2 9 -
unch nach 3 * 8
ZJb- . Z 2 -p : 2
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Sgr. zi. 5 bl. ##Gulden.Hranes.
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