Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8. 12. 
Währung der Gebühren. 
Die Gebühren-Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Verwaltung, 
welcher die Aufgabe-Station angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden. 
Die für die Gebhrenaetg maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphen- 
Station dem Publikum zur Einsicht a 
Bei Stationen des #eoinnsse Telegraphen- Gebictes mit anderer 
Währung als der Thaler-Währung sind (die nach dem Silbergroschen-Satze 
lestgesctzten Gebühren-Beträge, wenn der Aufgeber nicht in Silbergroschen 
bezuhit, möglichst genan in dic landesübliche Münze umgurechnen. Stellen 
sich hierbei Bruchtheile hernus, welche in der Landes-Währung nicht dar- 
stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nüchst höheren darstell- 
baren Betrage. 
8. 13. 
Besörderungs-Gebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine 
Depesche, welche hochstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die einfache 
Depesche amwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat-Depe- 
schen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, werden nach Maßgabe der direkten 
Entfernung nach folgendem Tuif' erhoben: 
  
  
  
Entsernung Tare. 
2 9 - 
unch nach 3 * 8 
ZJb- . Z 2 -p : 2 
nen. Meilen. r 7l 7 2 7 
Sgr. zi. 5 bl. ##Gulden.Hranes. 
I. bio 10 89 2 %%% 
. Abber 10 bis 45. 1— 690 %%%%%% 
I. ũber 45 .. . . . .. 24 120 1 24%%% 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.