Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche Behufs ger Be- 
förderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt (clr. §. 6). 
2) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben feslgesetzt; der 
Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. V. 
l' un, qu'il, PEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu higien 
5) Die Namen von Ländern, Slädten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards rc., 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Bczeichnungen werden nach der Zahl der zum Auedruck derselben gebrauchten 
Wörter gczählt. 
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für 
den elwaigen Ueberschuß. Dieselbe Negel gilt für die Berechnung der 
Gruppen von Buchstaben, welche keine gcheime Bedeutung haben. 
aetnsaD stchente Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern, werden je für ein 
ort 
* wird die Unterstreichung eines oder mehrerer aufeinander folgen- 
der Wörter für ein Wort gerechnet. 
Zum Worttert der Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, Binde- 
striche, Anführungszeichen, Parenthesen (KRlammern) und das Zeichen für den 
neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden alle 
durch den Telegraphen nicht darstellbaren Jeichen, welche daher durch Worte 
gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bil- 
dung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt wer- 
cden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine Ziffer 
gezaͤhlt. 
— 
— 
— 
□# 
11) Bei chiffrirten und den (laut S. 9) als geheime zu behandelnden De- 
peschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben 
oder Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf 
gethellt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende 
Wortzahl angesehen. Der elwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die 
Zeichen, welche die Gruppen trennen, werden mitgczählt, insofern der Auf- 
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