Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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zu beschränken, dagegen ein Zeugniß über Qualification, Leistungen und VBelragen des 
Arbeiters nicht zu enthalten. 
S. 10. 
Von den Cassenvenwaltern (vergl. 8. 8) ist zu bescheinigen, daß der Inhaber des 
Arbeitsbuchs seiner Verbindlichkeit gegen die Verpflegungscasse nachgekommen, be- 
ziehentlich inwieweit dies nichl geschehen ist. 
S. 11. 
Kein selbstständiger Gewerbtreibender darf einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit 
nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann. 
Ebensowenig darf er einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit nehmen, dessen letzte 
Austrittsbescheinigung nicht in Ordnung ist (vergl. jedoch . 13 letzten Absatz). 
8. 12. 
Das Arbeitsbuch ist nach erfolgter Eintragung und, soweit nöthig, Visirung der 
Antrittsbescheinigung (vergl. §. 14) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von 
dem Inhaber selbst unuliwaßnen. 
8. 13. 
Dafür, daß die in den §§. 9 und 10 gedachten Bescheinigungen und Bemerkung 
in das smrertobb hchörig eingetragen werden, hat zwar zunächsl der Inhaber des 
Buches selbst Sorge zu tragen, der Eintrag darf aber nicht verweigert werden. 
Sollte dem ungeachtet in einem einzelnen Falle der Gintrag nicht zu erlangen sein, 
so hat auf Antrag des Buchinhabers die Polizeibehörde, nach vorgängiger Sichrorterung, 
eine behnfige, den Mangel des Eintrags erseende, gleichzeitig aber auch die Bewandtniß 
und die dem Inhaber des Buchs elwa schuldgegebene Nichterfüllung seiner Verbindlichkei- 
ten näher angebende Notiz zu dem Buche zu bringen. 
Mit Rücksicht auf lebtere bleibt es solchenfallo anderen Gewerbtreibenden zrnirdad 
men, den Arbeiter trotz der ermangeluden letzten Arbeitsbescheinigung (vergl. §. 1 
Arbeit zu. nehmen. 
« §14 
Dim§8cnvahatmUntkachekPolizeibehokdenbkstrthaußerdemmtvoks 
stehenden Paragraphen Bemerklen, theils in der Visirung der Antritts= und Austritts- 
bescheinigung (vergl. 9), iheils in der Ertheilung von W 
theils endlich in der Ausstellung von Reisevisas, dafern dieselbe beantragt wird (s. S. 1
	        
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