Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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lich der Häuser in den Städten nur einmal, sämmtliche bei dem Gatasterburean einge- 
gangene Anzeigen von vorgekommenen Veränderungen unmittelbar hinter einander ausgeführt. 
gedachten Zeitpunkte sind die Monate April und October und für die 
Häuser in den Städten der Monat Sebruar. 
Aupßer diesen Zeilpunkten ist das Cataslerbureau einzelne Einschätzungen vornehmen 
zu lassen uur dann ermächtigt, wenn selbige von ringeluen Steuerpflichtigen mit der Er- 
klärung zur Uevernahme der Kosten beantragt werden 
8. 13. 
Ladungen. 
Von dem Tage der bevorstehenden Einschätzung in einer Flur sind die betheiligten 
Grundstäcksbesitzer unter Anheimgabe der Beiwohnung und mit der Aufforderung, der 
Eröffnung der Einschätzungsergebnisse gewärtig zu sein, in Kenntniß zu setzen. Diese 
Venachrichligung geschieht durch die hierzu von dem Commissar zu veranlassenden Steuer- 
schulzen. 
S. 14. 
Natnralleistungen. 
Naturalleistungen an den Einschähungscommissar finden nicht slatt. 
S. 15. 
Antrag auf Verminderung der Grundsiencr. 
Wenn ein Steuerpflichtiger auf Grund von §. 1 7b. des Gesetzes vom 9. Mai 
1857 einen Anspruch auf Verminderung oder gänzliche Abschreibung der be- 
züglichen Stenereinheiten geltend machen will, so hat er dies bei dem Gatasterbureau 
mündlich oder schriftlich anzubringen 
Lehleres hat hierüber die erforderliche Sacherörterung anzustellen, nach Befinden 
von dem Stenerpflichtigen die nöthigen Nachweise zu verlangen und, wenn es den An- 
spruch begründet oder zweifelhaft findet, der Fürstlichen bandesregierung den Fall 
zur Entschließung berichtlich vorzulegen. 
Erachtet es dagegen den Anspruch sofort bein zalnbringen oder in Folge der er- 
hobenen Erörterungen für unbegründet, so hat es denselben abzuweisen. 
Dem Steuerpflichtigen steht gegen diese Abweisung Berufung an die Fürstliche 
Landesregierung zu. 
F. 16. 
Erhöhung der Grundsteuer. 
In denjenigen Fällen, wo gesetzlich eine Erhöhung der Grundsteuer stattzufinden 
hat, ist das Catasterbureau zu deren Vornahme ohne Berichtserstattung an die Fürstliche 
Landesregierung verpflichtet.
	        
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