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Desgleichen bei grundsteuerfreien Objecien.
Die gesetzliche Grundsteuerfreiheit W die Besitzer ven Grundsiũclen micht der
· Verpflichtung zur Erstattung der in §§. 25 und 26 vergeschriebenen Anzeigen.
i Besihungen in tedter Hand sind die vertrelenden Behörden oder sonstigen
Organe für gehörige Befolgung der vorstehenden Vorschriften verankwortlich.
8. 29.
Anzeigen von Veränderungen.
Die Gemeindebehörden haben bei einer Ordnungsstrafe von 5 Thalern
1) von jeder von ihnen vorgenommenen gerichtlichen Zuschreibung, durch welche
die Person der Besihzer von Grundstücken und Gebäuden verändert wird,
innerhalb der nächsten 8 Tage von der erfolgten Zuschreibung an dem Ca-
tasterburean kostenfreie Nachricht zu geben;
2) in solchen Fällen, in denen es sich um Zertrennung von Parzeslen und um
Vertheilung der Reinertragseinheiten handelt, dann, wenn die Zulässigkeit
der Dismembration an sich statthaft ist. dem Katasterburean hiervon Mit-
theilung zu machen und bei demselben die Vornahme der Vertheilung zu
beantragen;
3) Veränderungen in dem Bestande der Grenzen der Flurbezirke ebenfalls
binnen acht Tagen bei demselben anzuzeigen.
8. 30.
Nachtrag der Veränderungen in den Flurbüchern.
Das Catasterbureau hat nach Maßgabe der ihm zugehenden behördlichen Nachrich-
ten und Mittheilungen und der bei ihm unmittelbar erfolgenden Anzeigen und Anträge,
owie der elwa durch die Steuerschulzen oder sonstwie an dasselbe gelangten amtlichen
Nachrichten über Vorkemmnisse, welche vorschriflsmäßig bei der Belegung mit Gruntstener
oder bei der Instandhaltung der Slurkücher zu berücksichtigen sind, die eingctretenen Ver-
änderungen in letzteren nachzutragen und dabei namentlich wegen anderweiter Feststellung
der Stenereinheiten, wo nöhig nach erfolgter Ginschälung allenthalben das Erforderliche
wahrzunehmen.
8. 31.
Mitzheilungen der Ergebuisse an die Gemeindebehörde.
Wenn das Catasterbnreau die in §. 29 unter 2 oben gedachte Mittheilung er-
halten hat, so liegt ihm die Vornahme der in 8. 8 erwähnten dieserhalb erforderlichen
Verfügungen, sowie die Mittheilung des Endergebnisseo der von ihm vorgenommenen
Steuerrepartition an die Gemeindebehörde ob.
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