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47. Bekanntmachung,
die Ausführung des Vereins-Zollgesetzes
betreffend.
Von dem Bundesrathe des Zollvereins sind zur Ausführung des Vereins-
zollgesebes vom 1. Juli d. J. (Bundesgeseblatt S. 317 ff.) auf Grund des
§. 167 vgl. mit den S§. 58, 73 und 106 dieses Gesetzes
eine Anweisung zur Aueführung des Vereins-Zollgesetzes,
ein Niederlage-Regulatir,
ein Begleitschein-Regulativ,
ein Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effecten-
trausportes auf den Eisenbahnen
mit der Maßgabe festgestellt worden, daß die gedachte Anweisung mit dem 1. Januar
die bezeichneten Regnlative aber mit dem 1. Febrnar 1870 in Kraft
Luues
Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die vorstehend
erwähnte Anweisung, sowie die bezeichneten Regulative durch das „Amtsblatt des
Generalinspektors des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins“" wer-
den zur öffentlichen Kenntnis, gebracht werden.
Greiz, den 29. Deeember 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
M. Kunze
i. V.
Bruno Meg.