Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
66.
(Ausgegeben den 4. Mai 1869.)
15. Regierungs-Verordnung,
einige Aenderungen der zeitherigen Organisation der Landeskassenverwaltung
beireffend.
Im weitern Verfolge der bereits durch die Verordnung vom I17. September
vorigen Jahres und durch H. 3 des Gesetzes vom 1. desselben Monats angebahnten
Vereinfachung der Landeskassenverwaltung wird andurch mit Höchster Genehmigung
verordnel:
1.
Die für Vereinnahmung des Sporteleinkommene bei den Furstlichen Justiz= und
Polizeibehörden und für Bestreitung entsprechender Ausgaben an Besoldungen rc. ge-
Hründete Landessalarienkasse wird hiermit aufgehohen und mit der allgemeinen Landeskasse
dergestalt vereinigt, daß sämmtliche Einnahmen und Ausgaben von letzterer übernommen
werden.
2.
Die bis jetzt bei der Landstraßenbaukasse vereinnahmten Abgaben ven Kollateral-
Erben, vom Erwerbe von Grundbesitz und von neuen Bürgern — in den Städten —
und neuen Hausbesilzern — auf dem Lande — werden ebenfalle der allgemeinen Lande-
kasse überwiesen.
3.
Die Ablieferung der der allgemeinen Landeskasse überwiesenen Ginnahmen hat an
diese durch die betreffenden Behörden und Beamten in denselben Fristen und in derselben
Weise zu erfolgen, wie solche zeither an die Landessalarienkasse, bezüglich die Landstraßen-
baukasse zu bewirken war.
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