Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
66. 
(Ausgegeben den 4. Mai 1869.) 
  
15. Regierungs-Verordnung, 
einige Aenderungen der zeitherigen Organisation der Landeskassenverwaltung 
beireffend. 
Im weitern Verfolge der bereits durch die Verordnung vom I17. September 
vorigen Jahres und durch H. 3 des Gesetzes vom 1. desselben Monats angebahnten 
Vereinfachung der Landeskassenverwaltung wird andurch mit Höchster Genehmigung 
verordnel: 
1. 
Die für Vereinnahmung des Sporteleinkommene bei den Furstlichen Justiz= und 
Polizeibehörden und für Bestreitung entsprechender Ausgaben an Besoldungen rc. ge- 
Hründete Landessalarienkasse wird hiermit aufgehohen und mit der allgemeinen Landeskasse 
dergestalt vereinigt, daß sämmtliche Einnahmen und Ausgaben von letzterer übernommen 
werden. 
2. 
Die bis jetzt bei der Landstraßenbaukasse vereinnahmten Abgaben ven Kollateral- 
Erben, vom Erwerbe von Grundbesitz und von neuen Bürgern — in den Städten — 
und neuen Hausbesilzern — auf dem Lande — werden ebenfalle der allgemeinen Lande- 
kasse überwiesen. 
3. 
Die Ablieferung der der allgemeinen Landeskasse überwiesenen Ginnahmen hat an 
diese durch die betreffenden Behörden und Beamten in denselben Fristen und in derselben 
Weise zu erfolgen, wie solche zeither an die Landessalarienkasse, bezüglich die Landstraßen- 
baukasse zu bewirken war. 
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