Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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der indirekten Steuern mit dem Königreiche Bayern im Verbande stehen, in den vor- 
slehend bezeichneten Beziehungen, wie der Verkehr mit dem Königlich Bayerischen Gebiete 
zu behandeln ist. 
Greiz, den 25. Juni 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Kunze 
#. V. 
Bruno Merz. 
  
22. Bekanntmachung, 
den Anschluß eines Theils der preußischen Elbinsel Wilhelmsburg und der 
Hamburger Voigtei Moorwärder an den Zollverein betreffend. 
Nachdem der Vundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6 des Vertrags 
vom 8. Juli 1867 wegen Forkdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins (Bundes- 
Auepttat! Seite 91) beschlossen hat, daß die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 des gedachten 
ertrags wie in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder, so auch in demjenigen 
Theile der zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinsel Wilhelmsburg, woelcher sstlich 
und südlich zwischen dem Deiche und Ufer gelegen ist, in Wirksamkeit treten sollen, und 
nachdem der Zeitpunkt hierzu durch Altrchfte Bestimmung des Präsidiums auf den 1 
Juli d. J. festgesetzt worden ist, werden die bezeichneten Landestheile von diesem — 
punkte an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen werden, in der Art, 
daß hinsichtlich der Zölle und der innern indirekten Steuern die Führung der Verwaltung 
daselbst dem Königlich Preußischen Provinzial- Steuer= Direktor zu Hannover unter der 
obern Leitung des Königlich Preußischen Finanz.Ministeriums üUbertragen wird. 
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Grenzbesetzung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu er- 
hebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeilpunktes, mit 
welchem der neint freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt. 
In Absicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse — 
Vranntwein und Bier — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen ver- 
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