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Beerdigungsschein und sendet die aufgenommenen Verhandlungen sofort zur weiteren
Veranlassung an den Staaksanwalt ein.
IV. Läßt sich bei Auffindung eines Verunglückten der wirklich erfolgte Tod besselben
nicht durch unmittelbar in die Sinne fallende entscheidende Erscheinungen (absolut töhtiche
äußere Verletzungen, z. B. zerschlagene Hirnschale, vom Leib gelrennter Kopf,
bereits eingetretene Verwesung) ohne allen Zweifel erkennen, so ist derselbe Aege
schnell, doch auch, damit ihm nicht eine weitere Verlezung zugefügt werde, möglichst
behutsom an einen, für Reltungsversuche geeigneten Ort zu bringen, ein Arzt oder
Wundarzt auf das Schleunigste herbeizurufen, aber auch unerwartet der Ankunft eines
solchen, mit Wiederbelebungsversuchen zu beginnen und damit mehrere Stunden lang
fortzufahren (S. 3 a. der Orksrichterpflicht).
B. Das Verfahren bei ausgebrochenen Bränden berr.
I. Die Orlaorichter (Schulzen) haben bei einem ausgebrochenen Feuer dem Vorstande
des betreffenden Instizamtes sofort Meldung erstatten zu lassen, zugleich aber sich un-
verweilt an Ort und Stelle zu begeben und daselbst ihr Augenmerk vornehmlich dahin zu
richten, ob und welche Spuren einer absichtlichen eder schuldvollen Brandstiftung etwa
vorhanden sind. Nicht weniger haben dieselben die zur weiteren Verfolgung solcher
Spuren erforderlichen Maßregeln (§. 39 der Sir.-Pr.-Ordn.), auch insonderheit die etwa
pothig erscheinenden vorläufigen Verwahrungen zum Zwecke der Vorführung (Art. 111
der Str.-Pr.-Ordn.) anzuordnen und zu verfügen.
II. Der Vorstand des betreffenden Justizamtes hat sich sosort nach der, Seiten des
Ortörichlers (Schulzen) eingegangenen Meldung oder sonst erhaltenen Kenntniß von
einem in seinem Bezirke ausgebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu
begeben oder einen seiner Unterbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in Gemäßheit
des Art. 64 der Str.-Pr.-Ordn. eine vorläufige Untersuchung bez. der Herstellung des
objektiven und nach Umständen auch des subjektiven Thatbestandes einzuleiten und dem-
nächst die weiter erforderliche Anzeige enlweder bei dem Kreisgerichte oder bei dem Staats-
anwalte zu erstatten, worauf letztere in dem Kreise ihrer Zuständigkeit das Weitere zu
veranlassen, bez. zu verfügen haben.
III. Beim Ausbruch eines Feuers in der Stadt Greiz ist die Anzeige des Stadt-
ratbs dem Vorstande des Justizamts I. hier zu machen, welcher wie vorstehend zu ver-
fahren hat. Beim Ausbruch eines Feuers in der Stadt Zeulenroda ist die gleiche Anzeige
sofort dem Kreisgerichte oder unmittelbar dem betreffenden Untersuchungsrichter zu erstat-
ten, welcher seinerseits sofort nach eingegangener Meldung oder eiwa vorher schon
Sangier Kenntniß von dem enistandenen Brande, in Gemäßheit des Art. 74 der
Str.-Pr.-Ordn. an Ort und Stelle in Thätigkeit zu treten, sowie auch dem Staats-
anwalte, wenn dieser nicht bereits an der Brandstelle amvesend sein sollte, die im Art. 74
äit. vorgeschriebene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat.