Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Die in dieser Verorbnung den Ortsrichtern (Ortsschulzen) auferleglen Verpflichtungen 
liegen in Gemäßheit des F. 5 der Beilage zu dem Gesetze vom 28. März 1368 eben- 
mäßig den Vertretern ritterschaftlicher Gemeindebezirke ob. 
Greiz, den 1. Juli 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Kunze 
i. V. 
Vruno Merz. 
25. Regierungsverordnung, 
die Ausstellung von Geburtsscheinen, Todtenscheinen und sogenannten 
Ehezeugnissen in Bezug auf Angehörige der Thiingischen Staaten 
betreffend. 
Mei- (&i 
Zufolge einer mit den Regierungen von Sachs 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, “*“FRt seeemeigingen 
Ruvolstadt und Reuß jüngerer Linie getroffenen Uebereinkunft soll bei der gegenseitigen 
Mittheilung von Geburts= und Todtenscheinen, sowie von sogen. Chezeugnissen künftig 
ein abgekürztes Verfahren eintreten und wird demgemäß Folgendes verordnet: 
1. 
e zufolge der Regierungöverordnung vom 2. Noveniber 1868 ellenden 
Gebue — sowie die nach der Regierungsverordnung vom 17. Decemb 
1857 augzufertigenden Todtenscheine — sofern sie Angehörige der Fen- 
genannten Staaten betreffen, — sind ferner von den Pfarrämtern nicht mehr 
an die betr. Justizstelle und von da weiter an die Fürstliche Regierung abzugeben, son- 
dern durch die zitelee Piartäe ummittelbar an die betreffende auswärtige 
Iasrlebehrd. (s. Pass. 2) zu übersender 
benso sind die Anzeigen über rrfolg Tranungen (sogen. Ehezeugnisse), sofern die 
runi nicht am künftigen Wohnorte der Eheleute statigesunden hat und soweit es sich 
um Angehörige der obengenannten Staaten handelt, durch die hiesigen] Pfarrämter an die 
betreffenden auswärligen Bezirköbehörden zu senden.
	        
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