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Die in dieser Verorbnung den Ortsrichtern (Ortsschulzen) auferleglen Verpflichtungen
liegen in Gemäßheit des F. 5 der Beilage zu dem Gesetze vom 28. März 1368 eben-
mäßig den Vertretern ritterschaftlicher Gemeindebezirke ob.
Greiz, den 1. Juli 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
M. Kunze
i. V.
Vruno Merz.
25. Regierungsverordnung,
die Ausstellung von Geburtsscheinen, Todtenscheinen und sogenannten
Ehezeugnissen in Bezug auf Angehörige der Thiingischen Staaten
betreffend.
Mei- (&i
Zufolge einer mit den Regierungen von Sachs
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, “*“FRt seeemeigingen
Ruvolstadt und Reuß jüngerer Linie getroffenen Uebereinkunft soll bei der gegenseitigen
Mittheilung von Geburts= und Todtenscheinen, sowie von sogen. Chezeugnissen künftig
ein abgekürztes Verfahren eintreten und wird demgemäß Folgendes verordnet:
1.
e zufolge der Regierungöverordnung vom 2. Noveniber 1868 ellenden
Gebue — sowie die nach der Regierungsverordnung vom 17. Decemb
1857 augzufertigenden Todtenscheine — sofern sie Angehörige der Fen-
genannten Staaten betreffen, — sind ferner von den Pfarrämtern nicht mehr
an die betr. Justizstelle und von da weiter an die Fürstliche Regierung abzugeben, son-
dern durch die zitelee Piartäe ummittelbar an die betreffende auswärtige
Iasrlebehrd. (s. Pass. 2) zu übersender
benso sind die Anzeigen über rrfolg Tranungen (sogen. Ehezeugnisse), sofern die
runi nicht am künftigen Wohnorte der Eheleute statigesunden hat und soweit es sich
um Angehörige der obengenannten Staaten handelt, durch die hiesigen] Pfarrämter an die
betreffenden auswärligen Bezirköbehörden zu senden.