Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, festzustellen und 
der Behlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen 
vernehmen zu lassen. 
S. 4. 
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Tabaks-Pflanzungen 
festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen, rechtwinkeligen Boden- 
flächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, 
nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum Lau- 
desmaße verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhalts 
einer Fläche denselben zu ermitteln. 
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkeligen Viereck am nächsten 
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein= und 
Ausspringe besonders ab= oder zuzurechnen. In Streitsällen ist die Mehkette 
anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhaber#s auf seine Kosten ein sach- 
verständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung 
des bekreffenden Grundstücke staltgefunden oder wird die schriftliche Angabe eines 
vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt, 
so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweisel übrig läßt, ohne 
Weiteres gesußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, so“ 
genügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der 
einzelnen Angaben genau genug übereinstinnnt. 
S. 5. 
Sowohl über die zälle, in denen die Anmeldung eines Grundstückes ganz 
unlerlassen worden ist (F. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte 
Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (F. 10 Ziff. 2) Be- 
strafung nach sich ziehen, ist ein sortlaufendes Protokoll — und von 
dem Gemeindevorsteher und dem Aumeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu 
unterschreiben, welches demnächst an die Beczirks-Steuerstelle zur Einleitung des 
nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs Ein- 
leitung des Prozesses einzureichenden Denunciation ist ein beglaubigter Auszug 
aus diesem Protokoll beizufügen. 
5S. 6. 
Die Nevision liegt dem Ober-Controleur und dem von ihm zugczogenen 
Steuerbeamten (§. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweil es erforderlich, 
die nöthige sachverständige Hülse zu geben. Die Steuerbeamten werden sich 
indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener 
heradliniger Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hinlänglich bekannt zu
	        
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