Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Vorschriften für den Gebrauch. 
1) Das Einnahme-Journal umfaßt den Zeitraum des Erntejahres. Bis zu seinem, Ende 
10½ 
Juni des auf die (Erute folgenden Jahres stattfindenden Abschlusse sind die eingehenden 
Steuerzahlungen der Reihe nach, wie sie erfolgen, unter fortlaufender, von Eins an- 
fangender Nummer anzuschreiben. 
Die Einnahmen am Schlusse jeden Tages werden mit den übrigen Einnahmen an in- 
direkten Abgaben in die Kassenbücher übernommen und es wird demnächst das Ein- 
nahme-Journal monatlich abgeschlossen, aber forllaufend bio zum Quartal-Schlusse 
summirt. Die Summen aller 4 Quartale werden beim Abschluß des Einnahme-Jour= 
nalo wiederholt und aufgerechnet. Die in dieser Weise dargestellte Einnahme des 
Erntejahres muß mit dem Betrage in den Spalten 11 und 14 der General-Rekapitu- 
lation für das abgeschlossene Anmelde-Register übereinstimmen.
	        
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