Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

20. Negierungs · Verordnung vom 19. August 1871, 
das Maaß der Mauer= und Dachziegel 
betreffend. 
  
  
Im Hinblick auf die mit dem 1. Januar k. J. bevorstehende Aeuderung des 
Maaßsystems wird über das Format der Mauer= und Dachziegel mit Höchster Geneh- 
migung das Folgende verordnet: 
1. 
Die in der Verordnung vom 3. debruar 18568 (Gesetzs. S. 46) und der Be- 
kanntmachung vom 8. Mai 1860 (Gesebs. S. 61) ũber das Maaß der Mauer= und 
Dachziegel gegebenen Vorschriften werden ausgehoben. 
In Betreff der Mauerziegel wird Ken Ziegeleibesibern, Pachtzieglern und Bau- 
unternehmern empfohlen, das in andern Staaten des deutschen Reichs, namenklich im 
Königreiche Preußen für Staatsbauten vorgeschriebene Format von 
25 Centimeter Länge, 
12 Centimeter Breite und 
6½ Centimeter Dicke 
gleichfalls in Anwendung zu bringen. 
Hinsichtlich der Dachziegel bleibt die Bestimmung der Größe und Stärke künftig 
lediglich der freien Vereinbarung der Betheiligten überlassen. 
Greiz, am 19. August 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meufel. 
Nichter. 
  
21. Regi 8-Bekanntmach vom 21. August 1871, 
betreffend die noch Maßgabe §. 31 des (Bundesgesen vom 11. Juni 1870, 
über das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vereinbarte Ausdehnung der 
Thätigkeit der im Großherzogthume Sachsen-Weimar gebildeten 
Sachverständigen-Vereine auf das Fürstenthum 
Reuß ä. L. 
Nachdem nach Maßgabe §. 31 des Bundesgesehes vom 11. Juni 1870, 
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.