20. Negierungs · Verordnung vom 19. August 1871,
das Maaß der Mauer= und Dachziegel
betreffend.
Im Hinblick auf die mit dem 1. Januar k. J. bevorstehende Aeuderung des
Maaßsystems wird über das Format der Mauer= und Dachziegel mit Höchster Geneh-
migung das Folgende verordnet:
1.
Die in der Verordnung vom 3. debruar 18568 (Gesetzs. S. 46) und der Be-
kanntmachung vom 8. Mai 1860 (Gesebs. S. 61) ũber das Maaß der Mauer= und
Dachziegel gegebenen Vorschriften werden ausgehoben.
In Betreff der Mauerziegel wird Ken Ziegeleibesibern, Pachtzieglern und Bau-
unternehmern empfohlen, das in andern Staaten des deutschen Reichs, namenklich im
Königreiche Preußen für Staatsbauten vorgeschriebene Format von
25 Centimeter Länge,
12 Centimeter Breite und
6½ Centimeter Dicke
gleichfalls in Anwendung zu bringen.
Hinsichtlich der Dachziegel bleibt die Bestimmung der Größe und Stärke künftig
lediglich der freien Vereinbarung der Betheiligten überlassen.
Greiz, am 19. August 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meufel.
Nichter.
21. Regi 8-Bekanntmach vom 21. August 1871,
betreffend die noch Maßgabe §. 31 des (Bundesgesen vom 11. Juni 1870,
über das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vereinbarte Ausdehnung der
Thätigkeit der im Großherzogthume Sachsen-Weimar gebildeten
Sachverständigen-Vereine auf das Fürstenthum
Reuß ä. L.
Nachdem nach Maßgabe §. 31 des Bundesgesehes vom 11. Juni 1870,
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen