Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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des  Vorortes  die  erstmalige  Wahl  des  Vereinsvorstandes  für  die  Dauer  von  drei  Jahren
zu  erfolgen.

Zu  diesem  Behufe  sind  die  Vereinsmitglieder  zu  einer  Wahlversammlung  am  Vororte
  oder  an  einem  andern  dazu  passend  gelegenen  Orte  des  Vereinsbezirks  schriftlich
einzuladen.  Die  Versammlung  wird  wahlfähig,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Eingeladenen
  erschienen  ist.

In  dieser  Versammlung  ist  sowohl  der  Bezirksvereins-Vorstand  als  ein  Stellvertreter
desselben  von  den  Anwesenden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  wählen.  Erst  wenn  bei
zwei  Wahlgängen  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  zu  erlangen  sein  sollte,  entscheidet  im
dritten  Wahlgang  die  relative  Stimmenmehrheit,  beziehungsweise  das  Loos  unter  Denjenigen,
  welche  in  diesem  dritten  Wahlgange  die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben.

Der  Oberamtsarzt  des  Vororts  hat  die  erfolgte  Constituirung  des  Vereins  unter
Beifügung  eines  Namensverzeichnisses  der  Mitg'ieder,  sewie  den  Namen  des  gewählten
Vereinsvorstands  und  seines  Stellvertreters  dem  Medicinal-Kollegium  anzuzeigen  und
die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Beitrittsanmeldungen  dem  neugewählten  Vereinsvorstande
  zu  übergeben.

Sobald  dies  geschehen  sein  wird,  hat  die  officielle  Thätigkeit  des  Oberamtsarztes
im  Bezirks-Verein  ihr  Ende  erreicht.

S.  7.

Jeder  Bezirks-Verein  hat  sich  eine  bestimmte  Geschäfts-Ordnung  zu  geben  und  durch
ein  Statut  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglicder,  die  besonderen  Folgen,  welche  sich
an  die  unterlassene  Erfüllung  der  Pflichten  knüpfen,  die  Art  der  späteren  Besetzung  der
Stellen  des  Vorstandes  und  seines  Stellvertreters,  die  Aufbringung  der  erforderlichen
Geldmittel,  die  Verwaltung  derselben,  die  Abänderung  des  Statuts  und  die  Auflösung
des  Vereins  festzusetzen.

Der  spätere  Eintritt  neuer  Vereinsmitglieder  ist  bei  dem  Vereinsvorstand  anzumelden;
desgleichen  der  Wiederaustritt  älterer  Mitglieder,  falls  solcher  nicht  durch  den  Tod  erfolgt.
8.  8.

Die  Auflösung  eines  Bezirks-Vereins  erfolgt  jedenfalls,  wenn  die  Zahl  seiner  Mitglieder
  unter  ein  Drittel  der  Zahl  der  im  Vereinsbezirke  ansäßigen  Aerzte  gesunken  ist.

Es  bleibt  den  Aerzten  eines  Bezirks,  in  welchem  ein  Verein  nicht  zu  Stande  gekommen
  ist,  oder  sich  wieder  aufgelöst  hat,  überlassen,  später  die  Constituirung  eines