Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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und dramatischen Werken, und zufolge einer Uebereinkunft mit dem Grohherzoglich Säch- 
sischen Staatsministerium zu Weimar die Thätigkeit der dortselbst gebildeten Sachver- 
ständigenVereine mit Höchster Genehmigung auf 4060 Fürstenthum Ral d. V. ausgedehnt 
worden ist, d% werden die zur Ausführung des obgedachten Bundesgesetzes unter dem 
13. Juni d. J. für das Großherzogthum Sachsen erlassenen Ministerial-Bekannlmachungen 
zur Nachachtung für die diesseitigen Gerichtobehörden und Staatsangehörigen nachstehend 
mit dem Bemerken publizirt, daß der Kapellmeister Karl Stör in Weimar inzwischen 
auf seinen Wunsch der Funktionen als stellvertretendes Mitglied des musikalischen Sach- 
verständigen-Vercins entbunden und an dessen Stelle der Justizrath Dr. Gille in Jena 
in gleicher Eigenschaft in den Verein berufen worden ist. 
Greiz, den 21. August 187 
Fürstlich Reuß-Pl. Landegregierung das. 
eusel. 
Michter. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Jannar dieses Jahres in Kraft getretenen 
Bundeögesehzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab- 
bildungen, muffkalischen Kompositionen und dramatischen Werken (Bundes-Gesetzblatt 
S. 339) wird auf dem Grunde der Instruction des Bundeskanzleramts vom 12. Dezember 
1870 küber die Zusammenschung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine 
(Bundes-Gesetzblatt S. 621) mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
1. 
Für das gesammte Großherzogthum werden nach Maßgabe der Instruktion des 
Bundeskanzleramts vom 12. Dezember 1870 zwei Sachverständigen-Vereine, ein litera- 
rischer und ein musikalischer errichtet, welche beide ihren Sitz in der Stadt Weimar 
haben. 
Ueber die Ernennung der Mitglieder und der Vorsitzenden, sowie der Stellvertreter 
ergeht besondere Verordnung. 
S. 2 
Die Vereidung der Mitglieder jchca Vereind und deren Stellverireter als Sach- 
verständiger erfolgt cin für alle Mal (F. 3 der Instruktion) und zwar durch das Groß- 
herzogliche Kreisgericht in Weimar, sobald von dem betreffenden Vereine zum ersten Male 
die Abgabe eines Gutachtens erfordert wird. 
Die Uebersendung der zur Begntachtung eines Vereins ausgesebten Fragen, der 
gerichtlichen Akten und der zu vergleichenden Gegenstände an den Vorsitzenden des betref- 
senden Vereins (§§. 6 und 7 der Instruktion) ist von denjenigen Gerichten, welche nicht 
in der Stadt Weimar ihren Sit haben, durch Requisition des Großherzoglichen Kreis- 
gerichts in Weimar zu bewirken. 
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