Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Haben sie ihr Heimatherecht in Grundbesihungen, welche nach dem folgenden Arkikel 
von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen bleiben, so werden sie zu 
der jenen zunächst liegenden Gemeinde Kewiesen. Den in Bezug auf sie bereits be- 
Unterstthungsnsprüchen soll, so lange sie nicht nach den Bestimmungen des 
undesgesetzes über den Unterstähungowepufft einen solchen erworben haben, von den 
betheiligten Kassen auch ferner genügt werden. 
* 4. 
Ein Gemeindebczirk umfast das ganze innerhalb eineb Ortes oder dessen Flurmarkung 
oder innerhalb der elwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten mehreren Orte und Fluren 
gelegene Gebiel. 
Jedes Grundslück im Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirke angehören. 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Grundbesitungen, welche der unmittel- 
laren Benütung des Landesfürsten überwiesen sind, als die neue Burg, das Obergreizer 
Schloß nelst Schloßberg, der Obergreizer Lustgarten mit Palais, Küchengebäude und 
Gewächohau, der Marstall und Untergreizer vustgarten, das Schloß Burgk und die 
Fürstlichen Kameralforsten. 
Diese Grundbesibungen baben im Betreff der Herstellung und Unterhaltung der zum 
õffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brũcken und Stege, wenn uund insoweil solche 
ihr Gebiet berühren, unbeschadet der Bestimmungen in K. 9 des Jelwagg. vom 20. April 
1368, dieselben Verpflichtungen, wie sie den Gemeinden obliegen (Arl. 
Alo besondere Gemeindebezirle gelten auch serner die Prben nninn e Ritlergüler. 
die Fürstlichen Kammergüter Dölau mit Rotbenthal, Grochliß, Lunzig und Burgk, das 
Unlergreizer Waldhaus mit Kalkhütte, bezüglich deren cs bei den dem Gesetze vom 28. März 
1868 suh □ beigesügten Bestimmungen bewendet. 
Grundbesiczungen, welche bisher vem Gemeindeverbande ausgeschlossen waren, werden 
in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindebezirke verbunden. — Guts- 
Gomwert sollen ohne besendern Grund verschiedenen Gemeindebezirken. nicht zugewiesen 
werden 
Ar 
Die Ausführung aller dieser neberkrisingen leilet die Regierung durch ihre 
Verwaltungsbehörden. Sie entscheidet darüber mit möglichster Beachtung elwaiger 
Bisiiaberung zwischen den Betheiligten. Die Belretung des Rechtsweges ist aus- 
geschlossen 
Ar 
Die Bildung neuer, sowie die Aosnl-t.ant. schan l heuder Gemeindeverbände kann 
nur an Genehmigung der Negierung ersolgen (Arl. 1 
Art 
Die Gemeinden haben das Recht ur Perfönlihseit, sie können Rechie erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen zugestandenen 
orrechte.
	        
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