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zweige erstreckt werden. Zu diesem Zwecke ist der Accessist namentlich auch zur Aufnahme
von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum Expebiren und Entwerfen
von Ausfertigungen, Beschlüssen und Enlscheidungen in Civilproceß= und Untersuchungs-
Sachen, sowie in Angelegenheiten der sreiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter spe-
rieller Aussicht des Dirigenten oder eines andern Mitglieds der betreffenden Vehörde zu
verwenden.
Diejenigen Accessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung, die Be-
sähigung erlangt baben, zum zweiten Examen zugelassen zu werden (§F. 16), müssen im
zweiten Jahre ihres Ausbildungskursus mindestens sechs Monate lang bei dem Kreis-
geeich und zwar in der Weise beschäftigt werden, daß sie neben der Aufnahme von
Protokollen, insbesondere von Protokollen in öffentlichen Verhandlungen, unter der spe-
riellen Aufsicht eines Collegial-Mitglieds Vorträge im Collegium erstatten, zur Proceß-
keilung gehörige Geschäfte besorgen, sowie Beschlüsse und Erkenntnisse in den verschiedenen
Zweigen der Rechtspflege ausarbeiten. Zu den Sitzungen des Collegiums sind sie in der
Regel zuzuziehen.
Den Vorständen der betreffenden Behörden liegt ob, die praktische Ausbildung
der Accessisten nach jeder Richtung hin thunlichst zu fördern, insbesondere auch darauf zu
achten, daß dieselben in ihren schriftlichen Arbeiten und bei den mündlichen Vorträgen
Klarheit, Geläufigkeit und Correktheit des Ausdrucks sich aneignen. Zugleich muß aber
auch den Aceessisten die erforderliche Zeit gewährt werden, die auf der Universität begon-
neuen rechtswissenschaftlichen Studien fortusetzen und sich mit der Partikular-Gesebgebung
in ihrem ganzen Umfange vertraut zu machen.
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Jede Behörde, bei welcher ein “ beschãstigt gewesen ist, hat bei dessen Ab-
hang sowohl an die Landesregierung als an das Kreisgericht ein Zeugniß über die Art
der Beschäftigung, über die gezeigte Befähigung und den Fleiß des Accessisten, sowie über
dessen Führung im Allgemeinen, gelangen zu lassen.
III. Die zweite Prüfung betreffend.
In der Regel soll Niemand zum Ealn eines Justiz-Collegiums, zum Staats-
anwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichts oder zum Rechtsamwalt oder zu höheren
Verwallungsstellen, welche juristische Vorbildung varcktesegen, befördert elden der nicht
eine zweite Prüfung bestanden hat.
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Um zu dieser zweiten Prüfung rnSG werden zu können, muß der Accessist
1) in der ersten Früsung „weni die zweile Censur — ohne jedwede Ver-
bindung mit der dritte erl
2) den in 8 13 vrgeschrebenen setbildgs. Cursus vollständig absolvirt
haben und