Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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3) duch Nruuss ver Instizbehorden bei denen er beschäftigt gewesen ist, dar- 
thun, daß seine Führung, sein Sleiß und seine Befähigung zu den Ge- 
schäften befriedigend gewesen seien. 
Hiernach werden Aceessisten, welche in der ersten Prüfung nur den dritten Censur- 
grad, ganz oder theilweise, erhalten haben, zu dem zweiten Examen nicht eher zugelassen, 
als nachdem sie die erste Frisung wiederholt und wenigstens den zweiten Censurgrad er- 
langt, bezüglich nachdem sie den in F. 13, Absatz 4 vorgeschriebenen Ausbildungs-Curfus 
bei dem Kreisgerichte nachträglich noch absolvirt haber 
Kann ein Accessist den unter 3 erforderten Nachweis nicht beibringen, so ist er durch 
das Appellationsgericht nach Befinden auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr zur Fort- 
sebung seiner Vorbildung zurückzuweisen und der Landeoregierung Behuse Anordnung über 
seine weilere Ausbildung Bericht zu erstakten. 
Die Meldung zu der zweiten Prüfung erfolgt bei dem Kreisgerichte, welches die 
Meldungsgesuche mit den Zeugnissen der Behörden, bei welchen der Accessist beschäftigt 
gewesen ist, an das Appellationsgericht einsendet. Das Appellationsgericht hat dieselben 
zu prüfen und noch vor der Vorladung zu dem Examen, ebenso wie bei dem ersten 
Examen (8. 2) Anzeige davon an die bandesregierung zu machen. Der Präsident des 
Awbellationsgerich ernennt die Prüfungscommission, hinsichtlich deren Zusammensetzung 
die im F. 3 ertheilten Vorschriften gelten. 
Die Prüfung selbst findet, sobald sch nach dem Ermessen des Appellationsgerichts 
eine angemessene Zahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in folgender Weise, statt: 
Es werden zunächst dem betreffenden Accessisten currente Acten in einer an das 
Appellationsgericht zur gällung des Erkennlnisses gediehenen Givil-Proceßsache zweiler 
Instanz vorgelegt, aus welchen der Candidat eine schriftliche Relation mit Votum auczu- 
arbeiten und binnen drei Wochen bei dem Appellationsgerichte einzureichen, sodann aber 
in der Siung deo ie mündlich zu referiren, ein gutachtliches Votum abzugeben 
und dasselbe zu begründen hat. 
Dabei ist dem Gandidaten gestattet, die schriftlich ausgearbeitete Relation bei dem 
mündlichen Vortrage zu benutzen. 
Nach erfolgtem Beschlusse des Collegiums hat der Candidat das Erkenntniß mit 
den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe innerhalb acht Tagen nach der be- 
treffenden Situng dem Referenten des Collegiums zu übergeben. 
iäe dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellationsgerichts, unter 
denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Commission bestimmten Mitglieder des Collegiums 
befinden sollen, haben sich über die von dem Accessisten bei dem Vortrage und bei Aus- 
arbeitung des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf der Referent 
eine von dem Vorsitzenden mit zuntecheichnene Niederschreibung zu den Prüfungoacten 
zu bringen hat. Hat der Can nach dem Ermessen des Appellationsgerichts bei dem 
Vortrage und bei au d Crkemintsse eine genügende Befähigung nicht dar- 
gethan, so ist nach F. 5 zu verfahren. Außerdem wird mit dem Accessisten eine mündliche
	        
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