Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

110 
25. Bekanntmachung vom 3. Oktober 1871, 
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 (Bundeggesetzblatt S. 473) bei der Erhebung und Con- 
trolirung der Braumalzsteuer 
betreffend. 
In Betreff der Amvendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1866 (Bundeögesetzblalt S. 473) bei der Erhebung und Controlirung der 
Vraumalzsteuer wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor dem 
1. Januar 1872 zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße sollen von 
den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Stenerbehörde neben 
der Bezeichnung des Rauminhaltes nach den seitherigen Gemäßen auch mit 
der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden 
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar k. 3. zu vermeffenden Brauerei- 
geräthe ist ausschließlich nach Litern zu ermitteln und anzugeben. 
3). Sämmtliche Anmeldungen der Brauereiinhaber, welche die Biersteuer-Er- 
hebung und Controlirung belreffen, sind vom 1. Januar 1872 an nur 
nach dem neuen Maaßsystem zulässig. 
Greiz, am 3. Oktober 1871. 
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das. 
Meufel. 
Bruno Meg. 
26. Bekanntmachung vom 5. Oktober 1871, 
die Einführung von Postmandaten, die Besorgung von Schreiben mit Be- 
händigungsschein, sowie die Versendung extraordinairer Zeitungs-Beilagen 
durch die Post 
belreffend. 
Nohsfthend werden die von dem Reichskanzler anher mitgetheilten Verordnungen 
betreffend 
1) die Einführung von Postmandaten. 
2) die Besorgung von Schreiben mit Vehändigungsschein durch die Postan- 
slalten 
3) die Versendung extraordinairer Zeitungsbeilagen durch die Post
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.