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25. Bekanntmachung vom 3. Oktober 1871,
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868 (Bundeggesetzblatt S. 473) bei der Erhebung und Con-
trolirung der Braumalzsteuer
betreffend.
In Betreff der Amvendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1866 (Bundeögesetzblalt S. 473) bei der Erhebung und Controlirung der
Vraumalzsteuer wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor dem
1. Januar 1872 zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße sollen von
den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Stenerbehörde neben
der Bezeichnung des Rauminhaltes nach den seitherigen Gemäßen auch mit
der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar k. 3. zu vermeffenden Brauerei-
geräthe ist ausschließlich nach Litern zu ermitteln und anzugeben.
3). Sämmtliche Anmeldungen der Brauereiinhaber, welche die Biersteuer-Er-
hebung und Controlirung belreffen, sind vom 1. Januar 1872 an nur
nach dem neuen Maaßsystem zulässig.
Greiz, am 3. Oktober 1871.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meufel.
Bruno Meg.
26. Bekanntmachung vom 5. Oktober 1871,
die Einführung von Postmandaten, die Besorgung von Schreiben mit Be-
händigungsschein, sowie die Versendung extraordinairer Zeitungs-Beilagen
durch die Post
belreffend.
Nohsfthend werden die von dem Reichskanzler anher mitgetheilten Verordnungen
betreffend
1) die Einführung von Postmandaten.
2) die Besorgung von Schreiben mit Vehändigungsschein durch die Postan-
slalten
3) die Versendung extraordinairer Zeitungsbeilagen durch die Post