Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Art. 9 
Jede Gemeinde sleht unter geseplich geordneter Oberaufsicht des Staates (Art. 152 ff.), 
die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, sowir die Handhabung der 
Ortspolizei, soviel die Stadt Zeulenroda anlangt, im vollen Umfange, in Ansehung der 
Stadt Greiz unter Vorbehalt der in der 2 Ausführungeverordnung zu diesem Gesetze genann- 
ten, dem Landesorganen vorbehallenen Befugnisse und in Rücksicht auf das platte Land 
bis zum Erlasse einer besonderen gesetlichen Vorschrift in dem Umsange zu, wie sie 
zeither den Ortsgerichtspersonen gebührte, unter Hinzusehung der Berechtigung zum Be- 
glaubigen von Zeugnissen in Dienstbüchern 
Jedoch hat die Landespolizei die Ueberwachung und Aussicht über die städtische 
Poligei und liegt der ersteren die Aufgabe eb, in allen denjenigen Fällen, in welchen 
die städtische Polizei ihrer Pflicht nicht achlenmn die Initiative zu ergreifen. 
In jeder Gemeinde besteht ein GEeulshet#n, um dieselbe in den ihm zugewiesenen 
Geschsiestein zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die Gemrindeangrlegenheiten 
zu verwalten. Ansnahmsweise kann von der Vertretung der Gemeinde durch einen 
Gemeinderath abgesehen werden (Art. 59). 
em Gemeinderathe bez. der Grmeinderersamatung nucht die Beschlußfassung, dem 
Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 95 ff. u 1 f.). 
Art. 11. 
Der Gemeinde stehl die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu (Art. 62—94). 
Bei der Wahl der kenteren findet Art. 83 Anwemnung. 
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwisten der Gemeinde mit verbinden- 
der Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde 
und deren Vermögen können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt werden. 
Art. 13. 
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, sondern 
allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sellen, so heißen sie 
Ortsstatuten, Ortsgesebe. 
Art. 14. 
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aussicht des Staates zur Erreichung der 
Gemeindezwecke, insbesondere zur weitern Ansführung, CErläuterung und Ergänzung der 
durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, ferner zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gemeindebezirks, soweit ihnen 
dieselbe obliegt, Orts. Statuten zu errichten (Art. 95,14). 
ergleichen Orts- Statute dürfen niemals mit den Bundeo= oder Landesgesehen im 
Wberseh stehen und werden durch solche sleto aufgehoben bezüglich abgeändert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung der Regierung zur Prüfung und Bestäligung 
— Nach deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise ½½t bekaunt
	        
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