Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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in Gemäßheit §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 
2. Novembrr 1867 (Bundeggesehhl. S 73) zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Greiz, den 5. Oktober 1# 
Fürstlich Renß-Plauische Landesregierung daf. 
Meusel. 
Vrune Merz. 
Berlin, den 22. September 1871. 
Verordnung, 
belreffend 
die Einführung von Postmandaten. 
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 
wird Folgendes bestimmt: 
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Oktober 1871 ab die Ein- 
ziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 871½5 Gulden einschl. durch Postmandat 
erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten zum Preise 
von Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das einzulösende 
Papier (die quittirte Rechnung, der quiktirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung 
an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender 
durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, 
sowie des einzuziehenden Betrages auszusüllen. Die Thaler. oder Guldensumme muß in 
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Miltheilungen an den Schuldner 
ist das Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benuhen. Bei 
Venennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten 
Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons #. zur 
öleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme 
des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Belrag nicht übersteigen. 
Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthast. Der Auf- 
traggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die 
Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandirt abzusenden. 
Der Brie ist mit der Aufschrist „Postmandat“ zu versehen. 
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Recommandationsgebühr, 
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. Diese 
ebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung 
von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelung des engzogenen “ an
	        
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