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in Gemäßheit §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom
2. Novembrr 1867 (Bundeggesehhl. S 73) zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, den 5. Oktober 1#
Fürstlich Renß-Plauische Landesregierung daf.
Meusel.
Vrune Merz.
Berlin, den 22. September 1871.
Verordnung,
belreffend
die Einführung von Postmandaten.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867
wird Folgendes bestimmt:
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Oktober 1871 ab die Ein-
ziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 871½5 Gulden einschl. durch Postmandat
erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten zum Preise
von Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das einzulösende
Papier (die quittirte Rechnung, der quiktirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung
an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender
durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners,
sowie des einzuziehenden Betrages auszusüllen. Die Thaler. oder Guldensumme muß in
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Miltheilungen an den Schuldner
ist das Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benuhen. Bei
Venennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten
Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons #. zur
öleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme
des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Belrag nicht übersteigen.
Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthast. Der Auf-
traggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die
Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandirt abzusenden.
Der Brie ist mit der Aufschrist „Postmandat“ zu versehen.
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Recommandationsgebühr,
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. Diese
ebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung
von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelung des engzogenen “ an