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den Auftraggeber erfolgt durch Postamweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem
eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Vetrag nicht eingezogen, so kommt,
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Einlieferungsschein erkheilt. Die
Postverwaltung haftet für die Beförderung des Yostmandat Briefes wie für einen
recommandirten Brief, für den eingezogenen Belrag aber in demselben Umfange wie für
die auf Poslanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere
für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeilige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage,
wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Moteslerhebung, noch
die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur
Einziehung übergebenen Wechsel.
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung . Postmandats und Aus-
händigung der gquitlirten Rechnung (des quittirten Wechsels rcr.). Die Zahlung ist ent-
weder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nich die sofortige Rücksendung
verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei der ein-
ziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird
das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgczeigt.
Verlangt der Auftraggeber die sofortige Nssfennung T einmaliger vergeblicher Vor-
zeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen.
Theilzahlungen werden nicht angenommen. Wird ar iglrn nicht ermiltelt, oder leistet
er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Post-
mandat mit der Quitlung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelsl recommandirten Briefes
kostenfrei zurückgesandt.
(eimvohner im Orts= eder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden
Postmandate unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche anderer Post-
orte angenommen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Berlin, den 22. September 1871.
Verordnung,
belkeffend
die Besorgung von Schreiben mit Behündigungsscheinen durch die Postanstalten.
Auf Grund des F. 57 des Gesches über das Postwesen vom 2. November 1967
wird Folgendes bestimmt: