113
Vom 15. Oktober d. J. ab werden die Postanstalten auch von Privatpersonen
Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation zinhe
iuu Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im §F. 3
Nr. I. und ll. des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das 4.5
wesen vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht be-
fugt sind, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungsschein an die
Stuben= oder Hauslhür des Adressaten zu befestigen.
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Briefform zur
Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürsen solchen Schreiben
nicht beigesügt sein; ebensowenig alf oslvorschuß auf dergleichen Sendungen entnommen
werden.
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungsschein
offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen 2 bei allen Post-
anstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von 17 Sgr. für .
Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusatze ent keen tc #h zu ver-
sehen. Auf die Abenseit des zusammengefalteten Formulars zum Bchändigungsschein
ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.
An Gebühren kommen in Ansatz:
1) das tarismäßige Porko für die Beförderung des Schreibens nach dem Be-
stimmungsorle und bezw. für die Nücsenrung des Behändigungsscheins, und
2) eine Insinuationsgebühr von 2 Gr. bez
Diese Beiträge können entweder vom Absender de 1½ Adeessaten entrichtet werden.
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens
zunächst nur das tarismäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Ve-
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden
Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinnation nicht ausge-
führt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens
nach dem Bestimmungsorte zum Ansat.
ohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe--Postanstalt werden
Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im
Bereiche anderer Postorte angenommen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.