Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Vom 15. Oktober d. J. ab werden die Postanstalten auch von Privatpersonen 
Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation zinhe 
iuu Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im §F. 3 
Nr. I. und ll. des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das 4.5 
wesen vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht be- 
fugt sind, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungsschein an die 
Stuben= oder Hauslhür des Adressaten zu befestigen. 
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Briefform zur 
Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürsen solchen Schreiben 
nicht beigesügt sein; ebensowenig alf oslvorschuß auf dergleichen Sendungen entnommen 
werden. 
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungsschein 
offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen 2 bei allen Post- 
anstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von 17 Sgr. für . 
Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusatze ent keen tc #h zu ver- 
sehen. Auf die Abenseit des zusammengefalteten Formulars zum Bchändigungsschein 
ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. 
An Gebühren kommen in Ansatz: 
1) das tarismäßige Porko für die Beförderung des Schreibens nach dem Be- 
stimmungsorle und bezw. für die Nücsenrung des Behändigungsscheins, und 
2) eine Insinuationsgebühr von 2 Gr. bez 
Diese Beiträge können entweder vom Absender de 1½ Adeessaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das tarismäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Ve- 
stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden 
Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Insinnation nicht ausge- 
führt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens 
nach dem Bestimmungsorte zum Ansat. 
ohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe--Postanstalt werden 
Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im 
Bereiche anderer Postorte angenommen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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