Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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bis zum 15. November gebildet und die Namen der gewählten Mitglieder müssen öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Die Gemeindevorstände oder Zählungskommissionen Uassen durch die von ihnen dazu 
bestimmten, gehörig unterwiesenen Zähler während der Tage vom 25. bis spälestens am 
4m. November in jede vorhandene Haushaltung eine Haushaltungsliste abgeben, welche 
jeder Haushaltungsvorstand für alle zu seinem Haushale gehörigen ebberson am Freitag, 
den 1. December 1871 Vormittags, in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Er- 
läuterungen gewissenhaft auczufüllen hat. Das Gleiche gilt in Betreff der Extrahaus- 
haltungslisten, deren jede Anstalt. in welcher sich nach dem besonderen Zwecke derselben 
eine Anzahl von Personen in Wohnung und Kost befinden, außer den gewöhnlichen Haus- 
hallungelisten je nach Bedürfniß eine oder mehrere erhält. 
Vom December 12 Uhr Mittags an sind die ausgefüllten Haushaltungs- resp. 
Erahsspih lin dren durch die Zähler von den Haushallungsvorständen, resp. den Vor- 
ständen der Anstalten, wieder abzuholen. Die Einsammlung ist ununterbrochen fortzu- 
seben und auch in volkreicheren Orten spätestens am 2. December Abends zu beendigen. 
Während der Einsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit einer jeden Liste 
an Ort und Stelle zu prüfen; elwaige Fehler und Auslassungen sind nöthigenfalls auf 
Befragen Anwesender zu berichligen und zu ergänzen. 
Nachdem die eingesammelten Hauöhaltungs= resp. Extrahanshaltungslisten einer noch- 
maligen Prüfung und eventuellen Berichtigung unterzogen worden sind, wird aus ihnen 
unverzũglich die Ortöbevölferungelste susammmengestelt und mit dem unterschriftlich und 
sonst gehörig vollzogenen Zeugnih der durch den Gemeindevorstand erfolgten Prüfung und 
der dabei constatirten Richtigkeit vershen, hierauf auch, nebst sämmtlichen Haushaltungs- 
und Extrahaushaltungslisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. December 
#an das Fürstliche Katasterbüreau, in den Ortschaften der Herrschaft Burgk an das dortige 
Fürstliche Juslizamt eingesendet. Diese Behörden haben zunächst zu erörtern, ob die frag- 
lichen Nachweisungen aus sämmtlichen Hrthasten vollständig eingegangen, eventuell wegen 
deren schleuniger Einsendung das Nöhige zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die 
Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Lorm und Vollziehung den 
Zählungsnachweisungen beigefügt werden und wegen schleuniger Erledigung etwaiger des- 
fallsiger Mängel das Erforderliche anzuordnen und hierauf die gesammten Zählungs- 
Materialien ihres Sprengels mit den in den ebengedachten beiden Richtungen und den 
elwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis spätestens zum 31. December d. J. b 
Fürstlicher Landeöoregierung einzureichen. 
Die Formulare zu den auszufällenden Lisien, sowie die Instruktionen für das von 
den Gemeindevorständen und den Zählern bei der Bevölkerungsaufnahme zu beobachtende Ver- 
fahren werden den Gemeindevorständen durch das Fürstliche Katasterbüreau resp. das 
Fürstliche Justizamt Burgk zugefertigt. 
Da dem stalistischen Büreau zu Jena geiroffener Vereinbarung zufolge die Revision 
und weitere Bearbeitung des gesammten Wlaterials der nächslen Bevölkerungsaufnahme
	        
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