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Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusäßze, welche die Correctur, die
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das
Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusähe können
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beige-
fügten Zetteln angebracht sein.
erhält den Zusatz:
In den Bücher-Bestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschriebenen
Form kann die Bsczeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bilder und
Mufikalien handschriftlich erfolgen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrücl.
"8-Bekanntmachung vom 28. Oktober 1871,
die gric des Weinzollrabatts, sowie des neuen Regulativs über die
Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen
beirefsend.
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes wird der den Weingroßhändlern nach
Maßgabe der zeitherigen Bestimmungen gewährte Zollerlaß von 625 resp. 20 Procent
des surifmäßgen Eingangszolls vom 1. Januar 1872 an nicht mehr stattfinden.
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öafennlichn ennlniß gebracht, daß von
beusen Zeitpunkte an ein von dem Bundesrathe festgestell
„Regulativ, betreffend die 3eralrichen für den Handel mit
fremden Weinen und Spirituosen
zur Anwendung kommt und durch das „Ankblant des General-Inspektors des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins“ bekannt bhenadt werden wird.
Greiz, den 28. Oktober 187
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Meusel.
Bruno Merz.