Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusäßze, welche die Correctur, die 
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusähe können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beige- 
fügten Zetteln angebracht sein. 
erhält den Zusatz: 
In den Bücher-Bestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Form kann die Bsczeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bilder und 
Mufikalien handschriftlich erfolgen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrücl. 
"8-Bekanntmachung vom 28. Oktober 1871, 
die gric des Weinzollrabatts, sowie des neuen Regulativs über die 
Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen 
beirefsend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes wird der den Weingroßhändlern nach 
Maßgabe der zeitherigen Bestimmungen gewährte Zollerlaß von 625 resp. 20 Procent 
des surifmäßgen Eingangszolls vom 1. Januar 1872 an nicht mehr stattfinden. 
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öafennlichn ennlniß gebracht, daß von 
beusen Zeitpunkte an ein von dem Bundesrathe festgestell 
„Regulativ, betreffend die 3eralrichen für den Handel mit 
fremden Weinen und Spirituosen 
zur Anwendung kommt und durch das „Ankblant des General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins“ bekannt bhenadt werden wird. 
Greiz, den 28. Oktober 187 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meusel. 
Bruno Merz.
	        
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