Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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. Taufe und Confirmation (resp. Confession). 
In dem Fall, daß ein Verlobter in einem andern Pfarrsprengel geboren, getauft 
oder confirmirt wäre, hat er sich durch resp. Geburts., Tauf= oder Confirmationschein, welche 
jedoch zurückgegeben werden, auszuweisen. Käme der Fall vor, daß ein Verlobter nicht 
getauft oder confirmirt wärc, so würde ihm das Auftebot zu verweigern und er darauf 
hinzuweisen sein, daß er zuvor die Mitgliedschaft der christlichen Gemeinde zu er- 
werben habe. 
3. 
Es ist (s. Ehe-Ordnung d. d. 9. Jannar 1771, F§. II. a) die geschehene Ein- 
willigung der beiderseitigen noch lebenden Eltern resp. der verwittweten oder unehelichen 
Mutter und, falls dieselben bereits verstorben wären, der Großeltern, oder falls auch diese 
nicht mehr am Leben sind, bei Bevormundeten des Vormundes in das Vorhaben der 
Verlobten durch Vernehmung derselben festzustellen, wobei zu bemerken, daß der Vater 
oder die Mutter derselben die Erklärung zugleich im Namen des Ehegatten mit abzugeben, 
als befugt angesehen werden kann. 
Falls die Eltern eines Verlobten nicht im Pfarrsprengel des leytern wohnhaft sind, 
so hat derselbe, wenn er innerhalb der letzten 2 Jahre vom Wohnorte der Eltern entfernt 
gelebt hat, pfarramtliche Bescheinigung über die von seinen Eltern abgegebene Ein- 
willigungoerklärung oder, wenn dieselben bereits verstorben wären, über deren bereits er- 
folgtes Ableben beizubringen. Hat er aber während der letzten 2 Jahre sich noch einige 
Zeit beständig (nicht blos vorübergehend auf Besuch) im Wohnorte der Eltern aufgehalten, 
so ist er dorthin zum Aufgebote zu präsentiren, dem jenseitigen ausländischen Pfarramte 
jedoch anheim zu geben, ob et das Aufgebot vollziehen oder den jenseitigen geseblichen 
Bestimmungen entsprechend, ohne vorausgegangenes Aufgebot das zur sichern Trauung 
erforderliche Zeugniß der Integrität mit gleichzeitiger Bezeugung der Einwilligungöerklärung 
oder des Ablebens der Eltern ausstellen wolle. 
In dem Falle, daß der eheliche Vater an einem andern Orte in Diensten oder Ge- 
schäften sich aufhält, während die Mutter mit dem Verlobten an dem zur Parochie ge- 
hörigen Orte des wesentlichen Wohnsitzes verweilt, ist nur der letztere zu berücksichtigen. 
Haben beide Eltern in Diensten oder Geschäften den Ort verlassen, au welchen sie früher 
mit dem Verlobten gemeinschaftlich ihren wesentlichen Wohnsitz hatten, während der Ver- 
lobte daselbst bei Großeltern oder Verwandten verblieben ist, so ist lehterer ebenfalls nur 
an seinem Wohnorte zu proklamiren, die elterliche Einwilligung aber daneben noch durch 
pfarramtliches Zeugniß zu constalircn. Ebenso darf auch verfahren werden, wenn die 
uneheliche Mutter von dem in der Parochie gelegenen Orte ihres zeitherigen wesentlichen 
Wohnsitzes in Volge der Verheirathung mit einem andern als dem Vater des Verlobten 
sich weggewendet hat, letztere aber daselbst wohnhaft geblieben ist, namentlich die letzten 
zwei Jahre sich da beständig aufgehalten hat. 
Bei Kindern geschiedener Eltern genügt die Einwilligungserklärung desjenigen Theils, 
bei welchem sie erzogen worden oder ihren beständigen Aufenthalt gehabt haben. 
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