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Eltern welche in einen andern Welttheil ausgewandert und solche, die
in Irrsinn verfallen und nach beizubringendem älztlichen Juuguiß eines klaren
— nicht fähig sind, sind auch so wie Verstorbene zu betrachten
4.
Es ist (s. Ehe-Ordnung vom 9. Jannar 1771 H. V. VI.) zu erörtern, ob nicht
die Verlobten durch Blutfreundschaft oder Schwägerschaft mit einander und zwar in
indiopensablem oder diepensablem Grade verwandt seien. Im erstern Falle wäre das
Aufgebot gänzlich zu verweigern, im zweiten ist es so lange zu beanstanden, bis die landes-
herrliche Dispensation ausgebracht und das Pfarramt von seiner Behörde zur Vollziehung
desselben ermächtigt worden ist. Untersagt sind im Allgemeinen die Ehen zwischen solchen
Personen, die entweder in auf= und absteigender Linic (wären sie auch nur Stiefeltern
und Stieskinder oder Enkel) oder in der Seitenlinie bis in's dritte Glied ungleicher Linie
mit einander verwandt sind (mögen sie im letztern Falle auch nur Vater oder nur Mutter
oder beide zu gemeinschaftlichen Stammeltern haben). Dispensabel sind diejenigen Zälle,
die zwar durch Kirchengesebe nach Analogie der in Gottes Wort verbotenen, nicht aber
ausdrücklich im Worte Gottes selbst verboten #
Es sind die Verlobten in der Regel i besragen, ob sie die Prädikate „Junggeselle,
Jungfrau“ in Anspruch nehmen oder nicht. Vergleiche übrigens Cons.-Verordn. vom
28. Jannar 1859
Sind uneheliche Kinder, welche die Verlobten mit einander gezeugt haben und welche
durch nachsolgende Ehe der Eltern legitimirt werden, vorhanden und noch am Leben, so
sind deren Namen und Alter zu notiren, und ihre Legitimation im kirchlichen Geburts-
Register zu bemerken. Auch Namen und Alter noch am Leben befindlicher unehelicher
Kinder des einen oder andern Verlobten sind zu notiren.
Ist's bekannt und bewiesen, daß die Braut sich von einem Andern als von dem
Bräutigam in schwangerem Zustande befindet, so ist mit dem Aufgebot nicht eher als
nach erfolgter Entbindung vorzugehen, es wäre denn, daß mit allseitiger Zustimmung der
Betheiligten der Bräutigam für das zu gebärende Kind auodrücklich den Vaternamen und
die Vaterpflichten übernehmen zu wollen sich bereit erklärte.
6.
Hinsichtlich des männlichen Verlobten insonderheit ist zu erörtern, ob heelbe wegen
seiner Standes- und Verufsverhältnisse ein Heirathshinderniß nicht im Wege sieht. Es
dürfen namentlich Fürstliche Hof= und Kammerbeamte nicht ohne Herrschaftliche Erlaubniß,
Staatsdiener nicht ohne Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung, Geistliche und
Schullehrer nicht ohne die des Fürsllichen Consisloriums sich verehelichen, haben daher
W ihrer Proklamation die erhaltene Erlaubniß nachzuweisen.
Was insonderheit die Milisrhftihtigen betrifft, so sind hinsichtlich derselben folgende
Bestimmungen zu beobachten
A. Des Consenses zur Verheirathung bedürfen: