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Sind alle gesetzlichen Bedingungen ann, so ist das Aufgebot in der Kirche vor
versammelter Gemeinde mit der peremtorischen Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen
die vorhabende Verbindung bei rechter Zeit und am gehörigen Orte aubringen, nach
dem lehten Aufgebote aber sich aller GEinwendungen zu enthalten, zu vollziehen.
An denjenigen Kirchorten, wo statt der mündlichen die schriftliche Proklamalion auf
aushängender Tafel bei der Kirchthüre eingeführt ist, ist gleichwohl bei den Abkündigungen
auf die aushängenden Proklamationen aufmerksam zu machen, am Tage des lehztten Auf-
gebots aber der Verlobten mit einfachster Namensnennung in der Fürbitte zu gedenken.
Das Aufgebot ist zu dreien Malen und zwar an drei auf einander folgenden
Sonntagen bossehmen es wäre denn, daß Diepensation von einem, zwei oder allen
drei Aufgeboten erlangt, und Ephoral Verordnung zur Vollziehung eines zweimaligen
oder eines einmaligen oder zur Weglassung alles Aufgebotes beigebracht worden wäre.
Fällt einer der drei Aufgebotssonntage auf den ersten Feiertag hoher Feste, so ist
das Aufgebot auf den zweiten Feiertag zu verlegen. Auch ist es gestattet, am zweiten
Feiertage und weiker an dem darauf folgenden Sonntag aufzubieten,, wenn der erstere auf
* oe Mittwoch, nicht aber, wenn er in die drei letzten Tage der Woche fällt.
end der Advents- und Passionozeit sowie an den ersten Feiertagen der hohen
Feste darse Tranungen nicht vollzogen werden. Dagegen soll die Vollziehung von
Proklamationen an den je beiden letzten Sonntagen der Advents= und Passionszeit ge-
stattet sein.
Gehet das Aufgebot vorüber, ohne eine orinwenbung gegen die beabsichtigte Ver-
ehelichung hervorzurufen, so kann sofort nach Vollziehung des dritten Aufgebots die
Tranung vorgenommen werden.
6 eine begründete Einwendung schon vor dem ersten Aufgebot gemacht worden,
s. Ehe-Ordn. vom 9. Januar 1771, §S. VIII), so ist mit dem Aufgebote anzustehen,
sofort und wenigstens binnen 8 Tagen an Fürstliches Consistorium Bericht zu erstatten
und die Entschließung darauf abzuwarten. Wird dagegen eine Einwendung nach bereits
geschehenem ersten Aufgebot erhoben, so ist zwar mit dem zweiten und dritten Aufgebot
zu verfahren, jedoch zugleich zu berichten und mit der Trauung bis zur eingegangenen
Entscheidung anzustehen.
Einwendungen sind begründet, wenn sie von Personen ausgehen, mit welchen der
in Anspruch genommene Verlobte eine frühere rechtsgültige Verlobung geschlossen hat.
Rechtsgültig ist eine Verlobung aber nur dann, wenn sie mit Vowissen und auodrücklicher
Einwilligung der Eltern der Verlobten, dafern diese bereits verstorben wären, der Großeltern,
und da auch diese nicht mehr am Leben wären, der Vormünder derselben, und, wenn ein
Theil oder beide Theile keine Eltern oder Großellern mehr hätten, in Gegenwart zweier
oder wb Zeugen vollzogen worden ist.
Es sind daher (nach Eheordnung vom 9. Januar 1771 §S. II. a, b, c) Ein-
wendungen, die auf einen solchen Grund sich nicht stüben, ihren Urhebern als uicht gültige
zu bezeichnen und selbige zur sofortigen Zurücknahme in ihrem eigenen Interesse aufzu-