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Privatdienst oder Arbeit stehen ohne zum Hauohalt ihrer Dienttherin oder Arbeitgeber
zu gehören, solcher zeitweiliger Aufenthaltsort als wesentlicher gelten
Wollen sich die Brautleute von einem andern Pfarrer, als dem, durch welchen
nach Vorstehendem die Tranung erfolgen können soll, trauen lassen, so soll ihnen auch
dies gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches Zeugniß (dimissoriale)
von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut darüber beigebracht haben, daß
sie gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen des Aufgebotes Diepensation erlangt
haben und daß kein Ehehinderniß hervorgetreten isl, auch daß sie die Stolgebühren an
diesen Pfarrer entrichtet haben.
2.
Im Allgemeinen gilt nun für diese Fälle die Regel, daß jedes Pfarramt für
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften in Betreff desjenigen Theils der Verlobten, der
in seinen Sprengel gehört, verantwortlich ist und nöthigenfalls die deshalbigen Erörterungen
anzustellen hat.
3.
Es hat jedoch das zur Trauung berufene, mithin die Initiative der Verhand-
lungen bewirkende Pfarramt davon, daß allen gesetzlichen Vorschriften in Betreff beider
Verlobten Genüge geleistet worden, sich zu überzeugen, deshalb auch das persönliche Er-
scheinen beider Verlobten und ihrer Eltern, resp. Großeltern, wenn dasselbe dem aus-
wärkigen Theile nicht wegen allzuweiter Entfernung ihres Wohnorts zu große Beschwerung
auferlegt, zu verlangen, die Erörlerung nach F. I. 2—6 anzustellen, auch nach §. I. 7
die Ergebnisse zu verzeichnen und das Prolokoll aufzunehmen. Ist nicht für alle Erörte-
rungen ein sicheres Ergebniß durch vorgelegene obrigkeitliche resp. pfarramtliche Zeugnisse
zu erzielen und hat der auswärtige Verlobte, oder haben seine Eltern rc. nicht mit per-
sönlich erscheinen können, so hat das die Verhandlung einleitende Pfarramt in dem zu erlassen-
den Präsentationsschreiben an das mitbetheiligte auswärtige Pfarramt (resp. die mit-
betheiligten Pfarrämter) das Gesuch zu stellen, die Erörterung zu vervollständigen und
darüber pfarramtliches Zeugnih auszustellen.
Eine besondere Erörterung ist in diesen Fällen über die Staatangehörigkeit des
künftigen Ehepaares anzustellen, wobei zunächst darauf zu achten, ob letzteres seine, d. i.
des Vräutigams, Sgattangehörigtet im Bereiche des Deutschen Reichs oder außerhalb
defselben 7 suchen hat.
in ersteren Falle hat der Bräutigam sich lediglich als Angehöriger des Deut-
schen nei- durch genügende Bescheinigung zu legitimiren, möge seine Braut Angehörige
dieses Gebietes sein oder nicht, da die Vorschriften der Landesgesetze über Zulassung von
Ausländern zur Eingehung einer Ehe auf Reichsangehörige keine Anwendung finden.
Nur wenn der Bräutigam dem Königreich Bayern angehört, ist die zeither erforderlich
gewesene Bescheinigung der ausdrücklichen Zustimmung seiner Heimathsbehörde zu seiner
Verheirathung auch bis auf Weiteres noch beizubringen.
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Im zweiten Falle, wenn der Bräutigam nicht dem Deutschen Reiche angehört, ist