Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, den 4. November 1871. 
(L. S.) Heinrich XIXII. 
Meusel. 
#1. Gesetz vom 10. November 1371, 
das wegen wolizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu 
beobachtende Verfahren 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden alterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
finden Uns bewogen, in Bezug auf das künftig wegen baupolizeilicher Bäfchtiu 
zu beobachtende Verfabren mit Zustimmung o Landtags Folgendes zu vererdnen 
Jeder Bau, sowie jede Herslellid neuer oder Abänderung schon bestebender 
Feuerungsanlagen, mit Ausnahme der F. 3 gedachten Fälle, ist der in Bausachen zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde (F. 2) anzuzeigen und es ist dabei ein zur Beurtheilung 
des Bauvorhabens geeigneter Bauriß in doppelten Exemplaren, sowie bei Bauen aus 
roher Wurzel überdieß noch eine, die Umgebung genau darstellende Situalionszeichnung 
einzureichen. 
Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß darf mit der Grundlegung und 
sonstigen Ausführung des Baues nicht begonnen werden. 
Die in sa zuständigen Verwaltungsbehörden sind 
das platte Land das Landrathsamt, 
O4 die Städte die Gemeindevorstände, 
jedoch mit den 88. 12 und 14 ersichtlichen Einschränkungen. 
Wenn es sich um die Eröffnung neuer Bauterrains, um Anlegung neuer Straßen 
und Plätze, oder um Erweiterung und Correktion bereits bestehender Straßen und 
Pläte handelt, so ist hierzu die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. 
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