Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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8. 3 
Ansgenommen von der Verpflichtung *7 vorherigen Anzeige zur besonderen obrig- 
feitlichen „Guehmigung 
e Errichtung sst zu slehen kommender Gartenlustgebäude, 
l die Herstellung kleiner Stall., Schuppen- und ähnlicher nicht mit Feuerungs- 
anlagen zu versehender Wirthschaftsgebände; 
. die Herstellung isolirt gelegener, weder zum Wohnen dienender, noch mit 
Feuerungeanlagen versehener, zu vorübergebenden landwirthschaftlichen Zwecken bestimmter 
Räumlichkeiten und 
(I. solche Reparaturen, Wiederherstellungen, Verbesserungen und ähuliche Baulich- 
keiten, mit welchen weder eine Veränderung, Erweiterung oder Verlegung der Feuerungs- 
anlagen, S Schornsteine oder der die Feuerungsanlagen umgebenden Mauern, noch eine 
Verminderung der Festigkeit oder Sicherheit des Gebäudes verbunden ist. 
Das Nähere hierüber, inobesondere die weitere Bezeichnung der Fälle, in welchen 
es einer vorgängigen Anzeige und baupolizeilichen Genehmigung nicht bedarf, bleibt der 
von ünserer Landesregierung zu erlassenden Ausführungsrerordnung vorbehalten. 
Die vorbemerkten Ausnahmen u. bis d. können in den Lokalbauordnungen nach 
Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse mit Genehmigung Unserer Regierung enweitert 
aber auch beschränkt werden. 
S. 4. 
Die Baupolizeibehörde hat in der Regel die Baurisse sammt Zubehör einem Sach- 
verständigen zur Prüfung vorzulegen und dessen Gutachten zu vernehmen, eine Besichtigung 
an Ort und Stelle aber nur dann vorzunehmen, oder durch Sachverständige vornehmen 
zu lassen, wenn solche zur Beurtheilung des Baunnternehmens oder entstandener Diffe- 
renzen unumgänglich nöthig ist. 
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Jeder Bau (59. 1 und 3) muß den allgemeinen oder örtlichen baupolizeilichen 
Bestimmungen entsprechend und, was insbesondere die Bauten F. 1 betrifft, überdieß 
noch in Gemäßheit der von der Baupolizeibehörde genehmigten Baurisse und der dabei 
etwa vorgeschriebenen besondern Bedingungen ausgeführt werden 
Der Vauunternehmer sowohl als die ¶augewerle sind dasür verankwortklich. 
Die ertheilte Bewilligung zur rie eines Neubaues erlischt wieder, wenn 
davon binnen 2 Jahren von deren Ertheilung an kein Gebrauch gemacht worden ist. 
Erstreckung dieser Frist ist zulässig, wenn der Baulustige vor deren Ablauf aus erheblichen 
Gründen darum nachsucht. 
S. 7 
Alle Baue, welche nach §. 1 der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung 
bedürfen, find nach ihrer Vellenn durch einen Landes-Baubeamten einer Revision in 
Bezug auf die Bauausführung zu unterwerfen. Es hat daher der Vauunternehmer von 
der Vollendung des Baues der Baupolizeibehörde alsbald Anzeige zu machen und die 
Baurcvision zu beantragen.
	        
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