Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Die Baupolizeibehörden haben für die Prüsung und Genehmigung der Baurisse, 
Revision der Baue und die sonstigen, auf die vorschriftmäßige Beaussichtigung der Privat- 
baue sich beziehenden Geschäfte nach Maßgabe der beigesügten Taxe Kosten in Ansatz zu 
bringen, insoweit nicht in Lokalbauerdnungen mit Landesherrlicher Genehmigung andere 
Rostensätzee, auch höhere oder niedere, festgestellt werden. 
Zur Berichtigung der Kosten sind die Bauunternehmer verpflichtet. 
Bauherrn, Baumeister und Vauha ducrter, welche eine oder die andere der 8. 1 
in Verbindung mit 8. 7 vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen oder vor dazu erhaltener 
obrigkeitlicher Erlaubniß einen nach diesem Gesetze der Anzeigepflicht unterliegenden Ban 
beginnen oder fortführen, oder aber den allgemeinen oder örtlichen und beziehendlich den 
ihnen ertheilten besonderen Bauvorschriften zuwiderhandeln, werden — soweit nicht die 
Bestimmungen in F. 367 untker Nr. 15 und §. 368 unter Nr. 3 des Bundesstrafgesetz 
buchs vom 31. Mai 1870 Platz greisen —, mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder 
mit Haft bis zu sechs Wochen beleg 
eberdieß haben Bauherrn den eigenmächtig unternommenen oder ordnungswidrig 
ausgeführten Bau binnen der in jedem einzelnen Falle zu bestimmenden Frist je nach dem 
Ermessen oder der Anordnung der Baupolizeibehörde auf eigne Kosten wieder abzutragen und 
beziehendlich in den vorschriftmäßigen Stand zu setzen, im Falle der Verzögerung oder 
Weigerung aber zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten die Abtragung des Bau's oder was 
sonst im öffentlichen Interesse aus pelizeilichen Rücksichten zu thun nsthig ist, Obrigkeits- 
wegen vorgenommen wird. 
S. 10. 
Jeder Banmeister und Baugewerke hat in Bezug auf die Ausführung von Bauen 
die Handlungen seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter in baupolizeilicher Hinsicht zu ver- 
treten, insoweit er nicht zu bescheinigen vermag, daß seiner auodrücklichen Anordnung zu- 
widergehandelt worden ist und sentrrtüüe eine regelmäßige Beaufsichtigung seiner Gesellen, 
Gehülfen und Arbeiter amtgesunden hat. 
Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter. unterliegen wegen sich zu Schulden gebrachter 
baupolizeilicher Contraventionen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister oder Bau- 
gewerken nicht zu vertreten sind, den im 8. 9 bestimmten Strafen. 
L 
Gegen Entscheidungen und Versügungen der W o steht dem Be- 
theiligten Rekurs an die Laudesregierung fierhald 10 Tagen 
Die Cameral., Staats= und anderen ösftenllichen Bauten sind den baupolizeilichen 
Vorschriften zwar ebenfalls unterworfen, über das dabei zu beobachtende Verfahren wird 
jedoch besondere Verordnung erlassen, werden. 
13. 
Die Errichtung von coralbanorduungen an allen Orten, wo sich ein Bedürfniß 
dazu zeigt, ist gestattet. In den vokalbauordnungen können, vorbehältlich der Landes-
	        
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