Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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herrlichen Genehmigung, die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergänzt und insoweit 
modificirt werden, als es die örtlichen Verhältnisse nothwendig erscheinen lassen. 
Den Lokalbauordnungen bleiben auch Bestimmungen über Expropriation zu Bau-, 
Straßen= und Verkehrspolizeilichen Zwecken in der durch das Geseb vom 4. November 1871 
festgesetzten Beschränkung vorbehalten. 
d. 
Die entgegenstehenden Besiiun der Landesherrlichen a vom 
17. August 1853, S. 3 und 4 und vom 30. Mai 1856 suh I., ebenso die Landbau- 
ordnung vom 16. Novbr. 1855, sowie die Regierungsverordnungen 4 20. August 
1856 und 18. Jannar 1858, endlich das Bauregulativ für die Aufelder vom 3. April 
1849 — mit Ausnahme der Vorschriften in 5§. 1, 3 und 12 — werden aufgehoben. 
Das Verfahren bei den in 55. 16 und 24 der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund bezeichneten Anlagen richtet sich nach den Vorschriften dieses Bandesgeseden 
* der Ausführungsverordnung vom 27. September 1869, verbunden mit F. 4, 
5 Gesetzes vom 25. Januar d. J., die Bildung eines Landesausschusses *“ 
1 aushülflich nach den Vestimmungen der Gewerbeordnung vom 27. April 1 
Unsere Landesregierung ist beauftragt, die zur Ausführung gegenwärtigen Wies 
weiter nöthigen Anordnungen zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- 
liches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 10. November 1871. 
(I. 8.) Heiurich XXll. 
Meusel. 
O. 
Gebührentaxe in Baupolizeisachen. 
Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. 
1) Für Prüfung und Begutachtung eines Bau- 
rifses nach Maßgabe des Umfangs der Arbeit, dem 
echniker: 
#u. wenn Nichts zu erinnern oder der 
Bauriß als unbrauchbar zurückzu- 
! ½½# ist —. 5. bis 1. —. 
wenn Erinnerungen zu machen sind —. 10. „ 2. —. 
2) Für des Baurisses an den Tech- 
niker und Genehmigung des Bauecs, einschließlich der 
Abstempelung und Rückgabe des Vanrisses. 
#u. wenn Nichts zu erinnern ist —. 10o.
	        
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