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herrlichen Genehmigung, die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergänzt und insoweit
modificirt werden, als es die örtlichen Verhältnisse nothwendig erscheinen lassen.
Den Lokalbauordnungen bleiben auch Bestimmungen über Expropriation zu Bau-,
Straßen= und Verkehrspolizeilichen Zwecken in der durch das Geseb vom 4. November 1871
festgesetzten Beschränkung vorbehalten.
d.
Die entgegenstehenden Besiiun der Landesherrlichen a vom
17. August 1853, S. 3 und 4 und vom 30. Mai 1856 suh I., ebenso die Landbau-
ordnung vom 16. Novbr. 1855, sowie die Regierungsverordnungen 4 20. August
1856 und 18. Jannar 1858, endlich das Bauregulativ für die Aufelder vom 3. April
1849 — mit Ausnahme der Vorschriften in 5§. 1, 3 und 12 — werden aufgehoben.
Das Verfahren bei den in 55. 16 und 24 der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund bezeichneten Anlagen richtet sich nach den Vorschriften dieses Bandesgeseden
* der Ausführungsverordnung vom 27. September 1869, verbunden mit F. 4,
5 Gesetzes vom 25. Januar d. J., die Bildung eines Landesausschusses *“
1 aushülflich nach den Vestimmungen der Gewerbeordnung vom 27. April 1
Unsere Landesregierung ist beauftragt, die zur Ausführung gegenwärtigen Wies
weiter nöthigen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 10. November 1871.
(I. 8.) Heiurich XXll.
Meusel.
O.
Gebührentaxe in Baupolizeisachen.
Thlr. Sgr. Thlr. Sgr.
1) Für Prüfung und Begutachtung eines Bau-
rifses nach Maßgabe des Umfangs der Arbeit, dem
echniker:
#u. wenn Nichts zu erinnern oder der
Bauriß als unbrauchbar zurückzu-
! ½½# ist —. 5. bis 1. —.
wenn Erinnerungen zu machen sind —. 10. „ 2. —.
2) Für des Baurisses an den Tech-
niker und Genehmigung des Bauecs, einschließlich der
Abstempelung und Rückgabe des Vanrisses.
#u. wenn Nichts zu erinnern ist —. 10o.