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8) Für andere in Bausachen nöthige Expeditionen und Aussertigungen hat die
Baupolizeibehörde nach der allgemeinen Sporteltare zu liquidiren.
n den Gebührensätzen der Techniker sind d*e Sthreiblohne * inbegriffen.
10) Die obigen Sähe mit Ausnahme der # 1, 5,. 6 und 7 aufgeführten,
ingleichen die nach Nr. 8 oben zu liquidirenden Geluhren Arrirnn vn Zuschlage von
Funfzig Procent in Gemäßheit des Gesehes vom 4. März 1
35. Negierungsverordnung vom 10. November 1871,
die Ausführung des „Oesheo über das wegen der polizeilichen Beaufsichtigung
der Baue zu beobachtende Verfahee
belreffend.
Zur Ausführung des Gesees, das wegen der polizeilichen Beanssichtigung der
Baue zu beobachtende Versahren betr., vom heutigen Tage wird mit Höchstlandesherrlicher
Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
8. 1
An die Stelle der durch das Geset vom heutigen Tage aufgehobenen Verord-
nungen treten, neben den Bestimmungen dieses Gesetzes, die nachstehenden Vorschristen und
die unter I. und ll. angefügten Baupolizeiordnungen für die Städte und für die
Dörfer.
8. 2.
Die Gesuche um Bauerlaubniß können entweder schriftlich oder mündlich angebracht
Au 8. 1
—*i werden. Dabei ist dasjeuige noch besonders mit anzugeben, was aus dem Baurisse nicht
zu entnehmen ist, z. B. das anzuwendende Dachbedeckungematerial.
F. 3.
Die Vaurifse müssen
in doppelten vollständig übereinstimmenden Exemplaren eingereicht werden:
4 wenigstens deutliche und genauc, nach dem beizusügenden Maßstabe gefertigte
Linearzeichnungen sein;
wenn sie sich auf Reparatur= und Veränderungsbaue oder Anbauten beziehen,
die neu herzustellenden Theile von den alten unterscheiden lassen und
auf beiden Exemplaren die Unterschrist des Baumeislers oder Vaugewerken
haben, welcher den Bau leitet und für dessen vorschriftmäßige Ausführung
verantwortlich ist.
Diese Vorschriften finden auch auf Tekturen (F. 26) Anwendung.
Von Baurissen und Tekturen verbleibt das eine Exemplar bei den Akten der
Baupolizeibehörde, wogegen das andere an den Vauunternehmer zurückgelangt.
*"