Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

sind, das Recht der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allge- 
meinen, insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeindeämtern, ingleichen der 
Wählbarkeit zu solchen nach Maßgabe der hiefür bestehenden Vorschriften. 
Der Anfangepnnt der vorgenannten dreijaährigen geitperiode fällt mit 
dem Datum des Meldescheins (Art. 21) zusammen. 
Die Fortdauer des angefangenen. Aufenthalts wird vermuthet. 
23. 
Art. 
Die Verpflichtungen der Gemeindemitglieder bestehen in: 
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekasse, ingleichen 
solcher körperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes- oder 
Ortsgesetzen oder nach gegründetem Herkommen oder nach Beschluß des Ge- 
meinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, von ihnen zu gewähren 
in 
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes. 
Uebersleigt die Dauer des Aufenkhaltes in der Gemeinde nicht den Zeitraum von 
3 Monaten, so sind die Neuanziehenden den Gemeindelasten nicht unterworfen. 
Art. 24. 
Von der Entschließung jeder Gemeinde hängt es ab, ob neben der Gemeinde- 
mitgliedschaft noch ein Ortobürgerrecht bestehen soll; es kann jedoch der einmal gefaßte 
Beschluß ohne Genehmigung der Landeoregierung nicht wieder aufgehoben werden. 
In denjenigen Gemeinden, welche sich für das Beslehen eines Ortsbürgerrechtes 
entscheiden, sind die Gemeindemitglieder enkweder 
Bürger 
oder 
b. Schuhgenossen. 
ad e, en „ürgern. 
Vürger sind diejenigen F#händang eneindenitglieder, welche das Bürgerrecht 
erworben haben. 
Art. 
Das Brzerrecht. umfaßt außer den buckbrenen Befugnissen der Gemeindemitglieder 
folgende — 
Fr h ier Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soet nicht 
r*orndn Nutzungen nach den Ortsstatuten, Gewohnheit, Vertrag oder Er- 
kenntniß Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern Wn- 
2) für die männlichen Bürger das Recht der Abstimmung über Gemeindeange- 
legenheiten im Allgemeinen, insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeinde- 
ämtern, ingleichen der Wählbarkeit zu solchen nach Maßgabe der hiefir 
bestehenden Vorschriften. 
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rt. 27. 
In Beziehung auf die vorstehend angeführten Rechte findet eine weitere Unter-
	        
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