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8. 4.
Für die Richtigkeit der bei Bauen aus roher Wurzel einzureichenden Sitnations-
zeichnungen in Bezug auf Größenverhältnisse und Entfernungen hat der Bauherr zu haften,
und es ist derselbe, wenn sich nach ertheilter Bangenehmigung spater solche Unrichtigkeiten
ergeben, welche den Bau entweder überhaupt oder in der gestatleten Weise nach den
bestehenden baupolizeilichen Vorschriften unzulässig erscheinen lassen, gehalten, den Bau
je nach Umständen auf Anordnung der Baupolizeibebörde entweder wieder zu beseitigen
oder in der erforderlichen Weise abzuändern.
8. 5.
Jede Situationszeichnung hat die Umgebung des Neubaues in der Art und dem
Umfange darzustellen, die zur vollständigen Beurtheilung des Bauvorhabens nöthig ist.
Insbesonder n Folgendes darauf genau einzutragen:
ie Entfernung des Neubaues von den naͤchsigelegenen Gebäuden, in kürzester
Euthern. 8 Umfassung zu Umfassung gemessen
auliche Beschaffenheit und Bestimmung der benachbarten Gebäude, nament-
lich ob 2 Pg oder weiche Dachung haben, massiv oder nicht massiv sind, ob sie
zum Wohnen oder als Schuppen, Scheunen 2c. dienen;
) die in nächster Nähe efindlichen öffentlichen Wege und Straßen und deren
Breite und Entfernung;
die angrenzenden Grundstücke mit Angabe der Besiber derselben;
die Wasserläuse, Graben und anderen öffentlichen Vorrichtungen, welche durch
den Vau betroffen werden.
8. 6.
Zu den Bauten aus roher Wurzel, bezũglich deren eine Situationszeichnung ein-
zureichen ist, sind auch folgende Fälle zu rechnen:
wenn anslatt eines vorhandenen ein neues größeres Gebände oder ein gleich
großes, aber in veraͤnderter Stellung, erbaut wir
h. Vergrößerung bestehender Gebände in !4 Grundraume;
#. Versehung vorhandener Gebäude im Ganzen auf eine andere Stelle.
eie Sitnationszeichnungen können, wenn es sich nur um ländliche Baue handelt,
in der Regel aus einfachen Handzeichnungen bestehen. Es müssen aber die einschlagenden
örtlichen Verhältnisse, die Maße der Gebäude und die Entfernung derselben von einander
und von den Nachbarwohnungen und öffentlichen Wegen re. wenigstens in Worten und
Zahlen genau angegeben und eingeschrieben sein.
Jede Silnationszeichnung, mag dieselbe eine geometrische oder einfache Handzeich-
nung sein, hat die Zugänglichkeit des betreffenden Gehöftes in seinem ganzen Umfange
speciell erkennbar zu machen.
8. 7.
Der Einreichung von Sitnationszeichnungen bedarf es in den Fällen nicht, in
welchen zum Bau selbst obrigkeitliche Ganehmigung nach den allgemeinen oder ortsstatu-
tarischen Bestimmungen nicht erforderli
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