Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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ruhen, sowie Erbauung neuer dergleichen, und zwar weichoiel, vv, damit eine Veränderung 
der innern Raumeintheilung des Gebäudes bezweckt wird ode 
2) Neparatur an innern Maunern, Wänden und Getölben sowie massive Unler- 
mauerung der nicht nach der Straße gelegenen Umfassungen: 
3) Ueberwölbung innerer Räume; 
4) Einziehung und Reparalur von Balken; 
5) Erbauung massiver an Stelle nicht massiver Treppen und die Reparatur der 
Treppen aller Art 
6) Eneren und Neparatur von Jußböden, Decken, Thüren, Feustern, Dach- 
rinnen und Abfallrohren; 
7) Reparatur entstandener Schäden an Feuerungsanlagen, Schorusteinen, Schorn. 
fleinköpfen, Rauchkanälen durch Einziehen einzelner Steine oder durch Ernenerung 
und Ausbesserung der Pupyarbeit: 
8) Setzen und Verändern von Stubenösen, Kochmaschinen und Küchenheerden in 
solchen Nüume, wesche den diesfallsigen baupolizeilichen Vorschriften entsprechen 
9) Abpuben und Abfärben der Gebäude am Aeußern und Decorirungen jeder 
Art im Innern; 
10) Auflegung harter Dachung und Reparatur der Dachbedeckungen überhaupt. 
fenem auf dem Lande: 
11) Reparaturen an den Umfassungen und Unterziehung neuer dergleichen, ein- 
schliehlich der Simse; 
12) Einbauen von Ställen in Wohn= und Wirthschaftsgebäude; 
13) Erbauung hölzerner Treppen, wo dergleichen überhaupt zulässig sind; 
14) Vertauschung nicht massiver Giebel mit massiven oder mit Brandmauern. 
14. 
Der Baupolizeibehörde bleibt die Wahl des Sachverständigen überlassen. Dieselbe; 
kann, sofern ein eigener Baulechniker nicht angestellt ist, einen inländischen lüchtigen 
Baugewerlen dazu bestimmen. 
Die hierzu Elschenen Sachverständigen sind Fürstlicher Landesregierung namhaft 
zu machen und, sofern deren Qualifikation nicht ohnehin nachgewiesen oder hinläuglich 
bekannt ist, durch den Landbaumeister zu nrüfen jedenfalls eidlich in Pflicht zu nehmen. 
Der Sachverständige darf bei dem betreffenden Baue als Unternehmer oder Bau- 
herr nicht betheiligt sein. 
. 15. 
Auf Baugesuche hat die Vauho eite orde jederzeit unverzüglich und längstens 
binnen 6 Tagen das den Umständen nach Röthige zu vorfügen und daher, wenn der 
betreffende Bau sofort als unstalthaft sich erweist, oder das Anbringen noch zu vervoll- 
ständigen ist, den Unternehmer dessen zu bescheiden, oder denselben, wenn eine vorgängige, 
von der Obrigkeit selbst vorzunehmende Lokalerörterung unumgänglich néthig erscheint. 
davon, soweit thunlich mit sofortiger Bekanntmachung des Tags dieser Erörterung, in 
Kenntniß zu setzen, außerdem aber den eingereichten Bauriß nebst Baugesuch und sonsti- 
hen Beilagen dem Sachverständigen zur Prüfung und Begutachtung zuzufertigen. 
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