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beziehen und muß mit genauer Berücksichtigung der bestehenden und diesfalls mahgeben-
den allgemeinrn und örtlichen baupolizeilichen Vorschriften geschehen.
8. 19.
Nach vorgenommener Prüfung und beziehendlich Berichtigung des Baurisses ift
folendermahen zu verfahr
der Veuriy oder die beabsichtigte Baulichkeit in keiner der obigen
Lezehungen Anlaß zu Erinnerungen, so hat der Bauverständige beide Exemplare des
Vaurisses mit Datum und Unterschrift, sowie mit der Bemerkung:
„Geprüft und richtig befunden“
zu versehen und nebst Unterlagen an die Baupolizeibehörde mittelst Rotiz nach dem
angefügten Formulare sub A. zurückzugeben.
b. Sind dagegen in technischer Hinsicht gegen das Bauvorhaben Erinnerungen
zu machen, sodaß der Ban nur unter der Voraussetzung, daß diesen Erinncrungen
genügt wird, für zulässig erklärt werden kann, so find die aufgesundenen Mängel einzeln
hervorzuheben und in einer besonderen Beilage zusammenzustellen, auf beiden Exemplaren
des Risses die nölhigen Abänderungen einzeln anzugeben, die Bemerkung:
„Geprüft und bedingungsweise zulässig befunden“
mit Datum und unierschrift beizufügen und darauf die Sache nebst Beilogen mittelst.
Noliz nach dem Formulare zuh B. an die Baupolizeibehörde zurückzugeben
Der Bantechniker bat sich darüber mitauszusprechen, ob und wieweit es im
gegebenen Falle unbedenklich sei, die Abweichung von den Vamonlchrihe zu gestatten
und beziehendlich Diepensation zu ertheilen.
. Entspricht der beabsichtigte Bau den baupolizeilichen Vorschristen so wenig, daß
auch eine bedingungoweise Genehmigung bedenklich fallen müßte und erscheint daher eine
vollständige oder wesentliche Abänderung des Banplans eder des Baurisses nolhwendig,
oder ist letzterer so ungenügend, daß er eine gehörige Beurtheilung des Bauvorhabene
vom technischen Standpunkte aus nicht zuläßt, so hat in dem einen wic in dem andern
Falle der Bauverständige beide Exemplare des Baurisses mit der Bemerkung:
„Geprüft und nicht zulässig befunden"“
sowie mit Datum und unterschrif zu versehen, in besonderer Beilage die Gründe her-
vorznhehen, welche den Bau in technischer Beziehung unstalthaft erscheinen lassen, und
die Sache der Baupolizesbehörde durch eine dem Formulare suh B. entsprechende Noliz
zurückzuslellen.
Den vorgedachten Notizen ist bei Verlust des Gebührenanspruchs jedesmal sofort
am Schlusse die Liquidation anzufügen.
F. 20.
Die Baupolizeibehörde bat auf die von dem Bauverständigen zuriccgelangten
Baugesuche ohne Verzug das Nöthige an den Banunternehmer zu versügen, jedoch si
dabei folgende Fälle zu unterscheiden:
Insofern es einer besondern Bescheidung nicht bedarf (S. 19 u.), ist das eine
Eremplar des Baurisses und beziehendlich die Situationszeichnung zum Zeichen der Ge.