Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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beziehen und muß mit genauer Berücksichtigung der bestehenden und diesfalls mahgeben- 
den allgemeinrn und örtlichen baupolizeilichen Vorschriften geschehen. 
8. 19. 
Nach vorgenommener Prüfung und beziehendlich Berichtigung des Baurisses ift 
folendermahen zu verfahr 
der Veuriy oder die beabsichtigte Baulichkeit in keiner der obigen 
Lezehungen Anlaß zu Erinnerungen, so hat der Bauverständige beide Exemplare des 
Vaurisses mit Datum und Unterschrift, sowie mit der Bemerkung: 
„Geprüft und richtig befunden“ 
zu versehen und nebst Unterlagen an die Baupolizeibehörde mittelst Rotiz nach dem 
angefügten Formulare sub A. zurückzugeben. 
b. Sind dagegen in technischer Hinsicht gegen das Bauvorhaben Erinnerungen 
zu machen, sodaß der Ban nur unter der Voraussetzung, daß diesen Erinncrungen 
genügt wird, für zulässig erklärt werden kann, so find die aufgesundenen Mängel einzeln 
hervorzuheben und in einer besonderen Beilage zusammenzustellen, auf beiden Exemplaren 
des Risses die nölhigen Abänderungen einzeln anzugeben, die Bemerkung: 
„Geprüft und bedingungsweise zulässig befunden“ 
mit Datum und unierschrift beizufügen und darauf die Sache nebst Beilogen mittelst. 
Noliz nach dem Formulare zuh B. an die Baupolizeibehörde zurückzugeben 
Der Bantechniker bat sich darüber mitauszusprechen, ob und wieweit es im 
gegebenen Falle unbedenklich sei, die Abweichung von den Vamonlchrihe zu gestatten 
und beziehendlich Diepensation zu ertheilen. 
. Entspricht der beabsichtigte Bau den baupolizeilichen Vorschristen so wenig, daß 
auch eine bedingungoweise Genehmigung bedenklich fallen müßte und erscheint daher eine 
vollständige oder wesentliche Abänderung des Banplans eder des Baurisses nolhwendig, 
oder ist letzterer so ungenügend, daß er eine gehörige Beurtheilung des Bauvorhabene 
vom technischen Standpunkte aus nicht zuläßt, so hat in dem einen wic in dem andern 
Falle der Bauverständige beide Exemplare des Baurisses mit der Bemerkung: 
„Geprüft und nicht zulässig befunden"“ 
sowie mit Datum und unterschrif zu versehen, in besonderer Beilage die Gründe her- 
vorznhehen, welche den Bau in technischer Beziehung unstalthaft erscheinen lassen, und 
die Sache der Baupolizesbehörde durch eine dem Formulare suh B. entsprechende Noliz 
zurückzuslellen. 
Den vorgedachten Notizen ist bei Verlust des Gebührenanspruchs jedesmal sofort 
am Schlusse die Liquidation anzufügen. 
F. 20. 
Die Baupolizeibehörde bat auf die von dem Bauverständigen zuriccgelangten 
Baugesuche ohne Verzug das Nöthige an den Banunternehmer zu versügen, jedoch si 
dabei folgende Fälle zu unterscheiden: 
Insofern es einer besondern Bescheidung nicht bedarf (S. 19 u.), ist das eine 
Eremplar des Baurisses und beziehendlich die Situationszeichnung zum Zeichen der Ge.
	        
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