Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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nehmigung blos abzustempeln, mit Datum und Unterschrift zu versehen und binnen 3 Tagen 
zum Abgange zu bringen. 
2) Kann der Ban mu bedingungsweise Genehmigung finden (§F. 19 b), so ist 
das an den Vommernehner zurückgelangende (xemplar des Baurisses und resp. die 
Situationszeichnung zwar ebenfalls abzustempeln, jedoch nicht blos mil Datum und 
Unterschrift, sondern zugleich mit der Bemerkung: 
ebedingungsweise genehmigt" 
zu versehen und mittelst schriftlicher Bescheidung, in welcher enkweder nach Maßgabe des 
technischen Gutachtens die Baubedingungen genan zu bezeichnen sind, oder auf das in 
Abschrift behegende Gutachten Bezug zu nehmen ist, binnen längstens 6 Tagen zum 
Abgange zu bringen. 
Wenn das Baugesuch zurückzuweisen ist, weil der Bau in der angezeigten 
Maße entweder an sich, oder wegen Mangelhaftigkeit des Risses nicht genehmigt werden 
kann (F. 19c), so erfolgt die Bescheidung binnen längstens 3 Tagen. In diesem Falle 
ist der Bauriß ungestempelt sammt Unterlagen unter abschriftlicher Beifügung des tech- 
nischen Gutachtens zurückzugeben. 
S. 21. 
Die Absteckung des Bauplatzes oder der Baulinie, vorausgesetzt, daß hierzu 
überhaupt genügender Aulaß vorhanden ist und das etwa hierunter Nöthige nicht auf 
dem Bamrisse oder der Sitnationszeichnung mit ausreichender Genauigkeit angegeben 
werden kann, hat der Bauverständige zu besorgen und zwar entweder vor Abgabe seines 
lechnischen Gutachtens, soweit thunlich bei Gelegenheit einer andern Lokalexpedition, oder 
alsbald nach ertheilter obrigkeitlicher Baugenehmigung. 
In allen Bauangelegenheiten habrn fich die Baupolizeibehörden sowohl als die 
Fenes n e der größtmöglichen Beschleunigung zu befleißigen. 
Die vorgeschriebenen Fristen sind so bemessen, daß sbcberhan, derselben mit Aus- 
nahme der nachbemerkten Fälle Baugesuche aller Art, solche aber, welche nur kleine und 
unbedeutende Baue zum Gegenstande haben, noch früher erledigt werden konnen. 
Verzögerungen, wenn sie mit Ueberschreitung der geordneten Fristen verbunden 
sind, werden auf darüber geführte Beschwerde mit Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu 
20 Thalern geahndet. 
Es haben jedoch auch die Bammternehmer es sich angelegen sein zu lassen, ihre 
Baugesuche so frühzeitig anzubringen, daß die obrigkeitliche Entschliebung darauf, bei 
Innehallung der vorgeschriebenen Fristen, noch vor der Zeit des beabsichtigten Baubeginns 
eingelangt sein kann und auf diese Weise sowohl als dadurch, daß die vorgelegten Bau- 
risse den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und zu begründeten Erinnerungen keinen 
Anlaß geben, zur wünschenswerthen Beschleunigung ihrer Bauangelegenheit, zu ihrem 
Theile mit beizutragen. 
§. 23. 
Zu den im F. 22 gedachten Ausnahmen gehören folgende Fälle: 
1) wenn gegen das betreffende Bauvorhaben Widersprüche erhoben worden sind,
	        
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