Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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deren Erörterung und Erledigung competenzmäßig im Verwaltungswege zu erfolgen hat, 
oder die, wenn sie privatrechtlicher Natur sind, vor der zuständigen Tustizbehörde geltend 
gemacht werden; 
wenn das Bauvorhaben, wie dieß z. B. in der Nähe von Eisenbahnen, 
andstraßen, Communikationswegen oder Fürstlichen Forsten der m * ist, zu einer vor- 
hängigen erh mit andern Behörden Veranlassung gi 
nn es der Diepensation von baupolizeilichen As, und deehalb einer 
rthe an Fürstliche Landesregierung bedarf. 
allen diesen Fällen sind die geordueten Fristen von Erledigung des Behin- 
derungegenndes an zu rechnen, unbeschadet der gehörigen Innehaltung derjenigen Fristen, 
welche von der Behinderung nicht berührt ** 
In Dispensationsfällen (F. 23 9 gilt alo Regel, daß erst dann zur höhern 
Behörde Bericht zu erstatten ist, wenn nach Maßgabe des abgegebenen technischen Gut- 
achteno der Bau in Voraussehung der Diopenfationsertheilung Genehmigung finden kann. 
Die baupolizeiliche Genehmigung . 20 Nr. 1 und 2) hat die Statthaftigkeit 
des betreffenden Baues blos mit Rücksicht auf die allgemeinen und lofalen baupolizeilichen 
Vorschriften, nicht aber in Bezug auf (igenthums= und andere Rechtsverhältnisse zu 
constatiren. Die Ordnung der lebteren bleibt vielmehr gegebenen Falles lediglich dem 
Baunnternehmer überlassen. 
. 26. 
Die Vorschrist, daß der Bau dem genehmigten Maurisse gemäß auszufübren ge4 3 
ist auf solche Abänderungen nicht zu beziehen, welche in Herstellungen der n JJ! 
sub a. und h. dieser Verordnung gedachten Art bestehen, bei denen die 8. 3 
des Gesetzes bemerkten Voranssehungen zutreffen, oder die nur eine solche Verinnenng 
der innern Raumeintheilung bezwecken, welche in constructiver Hinsicht oder in Bezug 
auf die Feuerungoanlagen keine Abweichung vom Baurisse bedingt und sonst gegen bau- 
***“ Vorschristen nicht verstößt. 
allen anderen Zällen hat der Bauunternehmer, wenn er bei Ausführung des 
Baues emr dem genehmigten Barrisse abweichen will, dazu jedesmal vorher ebrigteillche 
Genehmigung einzuholen und deshalb nach Befinden entweder einen neuen Bauriß oder 
unter Wiederbeilegung des bereits genehmigten Baurisse# die zur Darstellung der be- 
absichtigten Abänderungen erforderlichen Tecturen in doppelten Exemplaren einzureichen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den 15 flg. enthaltenen Vorschriften. 
Von der Baupolizeibehörde find d Mezigen und Gesuche um Vornahme der 3 
Baurevision ohne Verzug dem Landesbaubeamten (Vandbaumeister) unter Mittheilung der 
betreffenden Banakten zuzufertigen. 
Der Baubramte hat die Nevision Wi unlich, — womöglich in Verbindung 
mit andern Lokal-Expeditionen, — spätestens aber innerhalb zweier Monate vorzunehmen. 
u I. 5 des 
Geseyes. 
u §. 7 des 
Gesedes.
	        
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