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8. 29.
Durch die Revision soll feslgestellt werden, ob und inwieweit bei Ausfũhrung des
Baues sowohl den allgemeinen und beziehendlich örtlichen baupolizeilichen Vorschriften,
als auch den bei Genehmigung des fraglichen Baues etwa gestellten besonderen Be-
dingungen genügt worden ist, sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigten Risse
allenthalben entspricht und gesetzten Falles, was in der einen oder anderen Hinsicht etwa
noch zu geschehen hat oder auders herzustellen ist. Der Techniker hat daher den Bau
in allen seinen Theilen mit Sorgfalt und Genauigkeit zu prüfen, dabei den genehmigten
Bauriß zu Grunde zu legen und über den Befund nach dem dieser Verordnung unter C.
angefügten Schema ein Prolokoll in tabellarischer FJorm aufzunehmen
Das an Ort und Slelle sofort aufzunehmende Naisinamlofol ist dem Bau-
herrn vorzulesen und von diesem mit zu unterschreiben, sowie binnen 8 Tagen, von Zeit der
vorgenommenen Revision angerechnet, sammt den zugehörigen Unterlagen und der sofort
anzufügenden Liquidation an die Vaupolizeibehörde abzufertigen.
Nach Eingang des RNevisions= Protokolles hat die Baupolizeibehörde das nach Lage
der Sache weiter Röthige unverweilt und läugstens binnen 14 Tagen zu verfügen,
namentlich das zu Erledigung der Erinnerung des Baubeamten Erforderliche anzuordnen
und dabei jedesmal die Frist, innerhalb welcher den vorgefundenen Zehlern und Mängeln
abgeholfen sein muß, vorzuschreiben. Darüber, daß ihrer desfallsigen Anordnung Genige
geschehen, hat die Baupolizeibehörde Aussicht zu führen, wogegen der Bauunternehmer
verpflichtet ist, der Obrigkeit von der Ansführung dessen, was in Bezug auf den fraglichen
Bau noch angeordnet worden, Anzeige zu erstatten. Auf Verlangen der Baupolizei-
behörde hat der Baubeamte eventuell eine Nachrevision vorzunehmen; es geuügt jedoch,
dieselbe nur gelegentlich und in Verbindung mil einer audern Lokalexpedition zu bewerk.-
stelligen.
"1 Im Uebrigen leiden auf diese Nachrevisionen die Vorschriften für die erste Nevision
Anwendung.
8. 31.
Die Unterlassung der 8. 30 vorgeschriebenen Anzeige zieht dieselbe Strafe nach
sich, welche auf die Unterlassung der nach 8. 7 des Gesehes von dem Bauunternehmer
zu erstattenden Anzeige gesetzt ist.
32.
Die 8. 9 des Gesethes am Stu. enthaltene Bestimmung ist nur von solchen
Obrigkeitswegen auszuführenden Vorkehrungen zu verstehen, welche zum Schutze der öffent-
lichen Sicherheit und Wohlfahrt, namentlich zur Abwendung von Gefahren oder zur
Behinderung der Ingebrauchnahme des unzulässigen Baues unumgänglich nöthig sind.
Die Baupolizeibehörde hat hierüber das Gutachten ihres Bauverständigen (F. 14) zu
erfordern und ist ermächtigt, den durch Ausführung der nöthigen baulichen Veranstaltungen
entstehenden Kostenaufwand von dem säumigen oder renitenten Banunternehmer nach Be-
finden im Voraus exekutivisch einbringen zu lassen. Es darf jedoch, wenn Gefahr im
Verzuge ist, die Ausführung dessen, was in obiger Beziehung sich sofort nsthig macht,