Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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nicht bis zu der vom Bammternehmer erfolgten Zahlung des Kostenaufwands verschoben 
werden. In diesem Falle ist vielmehr der Betrag ven der Obrigkeit vorschußweise zu 
bestreiten. 
Die der Baupolizeibehörde gesehich saiehen Bauaussicht schließt zugleich das 
Recht in sich, in dem Falle, wenn Gebäude im Ganzen oder tbeilweise so banfällig oder 
fehlerhaft sind, daß ihr baulicher Zustand die öffentliche Sicherheit oder das Leben und 
die Gesundheit von Menschen mit Gefahren bedroht, hegen die Eigenthümer derselben ein- 
zuschreiten und das zur Beseitigung der Gesahr den Umständen nach Erforderliche, da 
nöthig unter Anwendung geseplicher Zwangsmaßregeln anzuordnen. 
Gestattet der gefahrdrohende Zustand keinen Verzug und unterläßt der Eigen- 
thümer die Befolgung der obrigkeitlichen Auordnung, so kommt das im vorstehenden §. 32 
vorgeschriebene Verfahren analog zur uw 
Den Lokalbanordnungen bleibt eene vorbehalten, iher solgende Punkte, 300. 144 
den Ortsverhältnissen entsprechend, nähere Bestimmungen zu treffen * 
1) über Gestattung neuer Anbaue, Anlage neuer Dtenheie oder Straßen, sowie 
iierhaupt über die Bebauung und Einfriedigung noch unbebauten Terrains; 
2) über Geradelegung eder Verbreiterung bereils bestehender Straßen und Plätze 
des Ortes; 
3) über Breite der Haupt. oder Nebenstraßen, sewie über die Höhe der 
Gebäude: 
4) über Pflasterung, Trottoirlegung und Schleußenbau, insbesondere auch über 
das diesfallsige Leistungsverhältniß der Privaten und der Commun, sowie überhaupt über 
die Ableikung de# Tage= und Gossemwassers; 
5) über die Pläte zu Aufführung von Scheunen außerhalb des Ortes; 
6) über Communmanern und andere auf das Bauwesen sich beziehende nachbar- 
liche Verhältnisse, z. B. Traufrecht, Abstand der Gebäude von der nachbarlichen Grenze, 
Grenzmanern, Benutzung fremden Grundraums zu Aufstellung von Baugerüsten, sowie 
zum Transporte von Baumaterialien; 
7) über Anlage der Höfe und Ställe, Sekrete, Düngergruben, Wasserleitungen 
und Ahchenb ban 4 
8) uI 2 Baufyl Einzelbau, Abfärbung der Gebäude, Decorationen und andere 
architectonische [Vontedinon gen; 
9) ũber die zweckmaͤßige Gestaltung der Souterrainwohnungen je nach Beschaffen · 
heit des löwlichen Terrains; 
10) über den Termin zum Bcziehen neuerbauter Wohnräume nach der Bau- 
vollendung. 
5. 35. 
Steht für unbebaute Räume städtischer Gebiete eine ausgedehntere Bebauung in 
Aussicht, so ist von der Baupolizeibehörde ein allgemeiner, die gesammte Bebauung um- 
fassender Situationsplan aufzunehmen und das Speeielle der Bebauung festzustellen. 
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