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Dasselbe hat in gleichem Falle nach Befinden auch bei den Dörsern zu geschehen,
namentlich dann, wenn die Bebauung in mehr beschlossener, dem städtischen Charakter sich
nähernder Weise beabsichtigt wird.
ehenfo- sind eintretenden Falles für bereits bebaute Stadt= und Dorftheile
an denen sich die Regelung und Verbreiterung der Straßen und öffentlichen Pltze volh-
wendig macht, vor der Genehmigung zu Bauten daselbst allgemeine Baulinien fest-
zustellen.
8. 36.
Bei Entwerfung derartiger Baupläue und bei Feststellung allgemeiner Baulinien
ist gleichzeitig darauf zu sehen, daß öffentliche, zu kirchlichen, Staats-, communlichen und
ähnlichen Zwecken dienende Gebäude eine möglichst freie und entsprechend zugängliche Lage
erhalten.
F. 37.
shes Anträge auf Genehmigung von Anlagen der in 5§. 16, 23, 24 der Vundes-
gewerbeordnung gedachten Art in den Städten hat der Landeausschuß alsbald dem
betreffenden Gemeindevorslande, unter Beifügung eines Exemplars des Sitnationsplanes,
zur Kenntnißnahme in Abschrift mitzutheilen. Der Sitnationsplan ist unter Beifügung
ekwaiger Bemerkungen innerhalb 8 Tagen zurückzustellen.
38.
Das Geseh vom 10. November 181 das wegen polizeilicher Beaussichtigung der
Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, die gegenwärtige Verordnung und die der
selben angefügten Bauordnungen für die Stlädte und für die Dörfer treten am 1. Januer
1872 in Wirksamkeil.
Greiz, den 10. November 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meufel.
Bruno Merz
A.
(Greiz) den (12. August 1872.)
Dem (Gemeindevorstande hier) wird das mittelst (Resolution — Communikat) vom
. zur chnisen Beurtheilung dem Unterzeichneten zugegangene Baugesuch
nebst einem Risse in doppelten Exemplaren
oas! einer 4. Sitlaionszeichung nach erfolgter Prüfung gemäß §. 19,u. der Ausführungs-
verordnung vom 10. November 1671 zur weitern Verfügung und geeigneten Berücksich-
tigung der untenstehenden Liquidation zurückgestellt.
. N. N.
viquidation.