Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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und Gärten nach den öffentlichen Pläten, Straßen und Gassen zu ist von der Baupoli- ee 
zeibehörde vor Inangriffnahme des Baues zu genehmigen und erforderlichen Falles durchonen oen 
Absteckung zu bestimmen. entll 
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nllationen. 
In zujammenhängenden Sicdtheidn 2 die Gebäude, welche eine Reihe bilden, Verbet von 
wenn nach dem Ermessen der Banpolizeibehörd e das Terrain dies zuläßt und keine schiuchien. 
sonstigen Hindernisse bezüglich der Gigenthums oder anderer Rechtsverhältnisse entgegen- 
stehen, ohne Zwischenschluchten an einander zu bauen 
Schon vorhandene Zwischenschluchten sind unter den vorstehenden Voraussetzungen 
von demiienigen der angrenzenden Grundbesitzer, welcher sein Gebäude zuerst umbant, mit 
zu bebauen 
Die Vordergebäude sind in der S#chimie des öffentlichen Platzes, der Straße Nichtungs. 
oder Gasse, woran sie zu siehen kommen, oder wenn sie frei= oder zurückstehen, parallel aicl 4 ber 
zu derselben zu erbauen. ueun 
F. 6. 
Bauliche Anlagen, welche mehr als 20 Centimeter von der Gebändefronte über Verkri#gn. 
die Straßenlinie hervortreten, als: Vorbaue und Vorsprüngr aller Art, Ueberbaue, Wekter= t#ellen r(rmdr 
rächer, Auslegetajeln, Geländer, Gitter, Stufen, Appareillen und dergleichen, sowie Kegel, dle 
Prellsteine und Anpflanzungen aller Art, vor den Gebäuden oder deren (infriedigungen, 
nach der Straße zu angebracht, sind nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizei= 
behörde, sowie nur unter der Voraussetzung zulässig, daß keine Gefährdung, Beschränkung 
oder Beeinträchtigung der Passage eder Benachtheiligung der nachbarlichen Gebäude statt- 
findet und auch sonstige Nachtheile nicht zu berchten sind. Dasselbe ist auch für das 
Herausschlagen der Thor- und Thürflügel maßgeb 
Balkone und Erker sind, unter gleicher Le.. auf Straßen von mindestens 
9 Meter Breite und an öffentlichen Plähen, sowie an den gegen die Strahenlinien 
wenigstens um die Balkon= oder Crkertiefe zurückstehenden Gebäuden wassig Die den 
Verkehr gefährdenden Kellereingänge von den Straßen und Gassen aus sind verboten und 
liegende Fallthüren an den Koltreingängen im Innern der Gebäude nur unter #nunnng 
genügender Schutzmaßregeln gestattet. 
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Bereils vorhandene, den Vorschriften bKiiir Baupolizeiordnung pccht entsprechende Beselligung 
und den öffentlichen Verkehr störende bauliche Aulagen aller Art sind nach dem Ermessen ete, i; 
der Baupolizeibehörde zu entfernen, sobald deren Umbau kongellspme eer wegen der 8 r An 
übrigen Beschaffenheit derselben nöthig wipd. 
F. 10. 
Gebäude zu Anlagen der F. 16 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund eetreie: 
gedachten Art haben in der Regel eine isoliric Lage und einc angemessene Entsernung see 7 
von andern Gebäuden und öffentlichen Wegen zu erhalten. Deren Errichtung ist ins-s. 16Wuan.
	        
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