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besonderer Umkreis außserhalb der geschlossenen Stadttheile und deren zu envartender Er.
weilerung bestimmt werden, innerhalb welches der Scheunenbau verboten und außerhalb
welches dersette Leslattet ist.
Bei Bestimmung eines solchen Umkreises sind die vorstehend bu # und b vor-
geschriebenen Eulfernungen der Hauptsache nach ebenfalls mit maßgebend.
Außerhalb des einmal gezogenen Umkreises kommen bei den einzelnen Banten nur
die Entfernmungen sub c und d in Frage,
Bei den, außerhalb der hergerashien Entsernungen u und b von den geschlossenen
Stadttheilen, oder außerhalb des gezogenen Umkreiseo vereinzelt stehenden, lediglich zur
Landwirthschaft dienenden Gehösten oder Vorwerken, genügt bei dem Baue massiver
Scheunen ein Abstand von 3 Meter 40 Gentimeter von den übrigen Gebäuden des
betreffenden Gehöftes.
Die vorstehend bestimmten Entfernungen dürfen durch Zwischenbaue nicht verringert
werden.
Auf Scheunenplätze oder bei Scheunenreihen dürfen nach Obigem nur massive
Scheunen erbaut werden und es muß zwischen Schennenreihen, welche einander mit den
Einfahrtsthoren zugekehrt sind, ein Naum von wenigstens 20 Meter verbleiben.
In Gebäude mit zeuerungenulagen, wie vorstehend §. 12 unter # gedacht (Wohn- Is d
gebãude und dergleichen) dürfen Scheunenräume oder Behältnisse zu größeren Vorräthen Feuerungen
von Stroh oder dürrem Futter (wie in den Gebäuden suh F. 12, b), nicht eingebaut, e
sondern es müssen dafür abgesonderte, für sich bestehende Gebände (Scheunen, Sulter-. DBette
schuppen rc.) nach Maßgabe S. 13 errichtet werden. Wh
Nur in dem Falle, wo es der landwirthschaftliche Betrieb unbedingt erforderl, wie Zutler.
3. B. zu Viehküchen, Wächter-, Kutscher- und dergleichen Stuben, kann es von der Bau-
polizeibehörde, nach deren Ermessen, ausnahmsweise gestattet werden, in ein Wirthschafts-
gebäude, welches zugleich Stroh- und Futtervorräthe enthält, einzelne Feuerungen unter
der Bedingung deren gehöriger Absonderung von den Vorrathsräumen und unter Beob-
achtung der für diesen Fall §. 50 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln zu banen.
Abschnitt III.
Von den Hofräumen, der Höhe der Gebäude und deren inneren Einrichtung.
§5. 15.
Die Anlagen und inneren Einrichtungen der Gebäude dürfen die Gesundheit und ##ese. —
Sicherheit der Bewohner nicht gefährden. Die Wohnungen müssen daher Trockenheit, gang er
bichl, bust, Ranm und Zugänglichkeit in der erforderlichen Maße haben *2 8
8. 16.
Die Hofräume haben eine solche Größe zu erhalten, daß den sie umgebenden Volräume.
Gebänden der nöthige Licht. und Luftzutritt nicht entzogen wird und für Feuerlösch= und
Rettungsanstalten der erforderliche Raum und die entsprechende Zugänglichkeit vorhanden ist.