Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Ooͤlzent 
Simse i. 
Baumit nicht 
masliven Um- 
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fassungen gestattet sind, durchgängig massiv von unbrennbarem Materiale, als: natür- 
lichen Steinen, gebrannten Ziegeln, Schlackensteinen, Kalkziegeln oder Béton und ohne 
Einbindung von 50 aufzuführen; auch ist als Bindemittel nur Kalkmörtel in An- 
wendung zu brin 
In geicher Weise hat auch die Erneuerung derjenigen Umfassungen zu erfolgen, 
welche von Grund oder von vorhandenem, gehörig tragfähigem massiven Manerwerke aus 
umgebaut werden. 
Bei allen massiven Umfassungen müssen die damit von dem Innern des Gebäudes 
her in Verbindung tretenden Holzstrukturen (Balken, Unterzüge, Mauerlatten, Bundwerk, 
Ortgebinde u. s. w.) an jeder Stelle des Gebäudes nach außen hin mindestens 12 Centi= 
meter stark verdeckt sein. 
* " 
Simse, Verzierungen, überspringende Dächer und ähnliche über die Umfassungen 
heraustretende Theile von Holz oder anderem brennbaren Materiale sind nur für Gebäude 
gestaite, bei welchen die Entfernung bis zur nachbarlichen Grenze mindestens 10 Meter 
beirägt. 
F. 29. 
Der Bau mil nicht massiven Umfassungen ist gestattet: 
a) bei außerhalb der Stadt und Vorstadt, oder außerhalb des Scheunenbaurayons. 
isolirt aufzuführenden Scheunen nach den in F. 13 gegebenen Vorschriften; 
bei anderen Gebäuden außerhalb der geschlossenen Stadtiheile an Orten, wo 
keine besondere Feuersgesahr zu besorgen ist, wenn die Entfernung vom nächsten 
fremden Gebäude mindestens 22 Meter und von der nachbarlichen Grenze 
mindestens 1 Meter 70 Centimeter beträgt und das §. 13 enthaltene Verbot 
nicht entgegensteht; 
bei sogenannten halboffenen Gebäuden, welche an den Seiten ganz 
oder zum Theil offen bleiben, wie Luftlrockengebäude und Gerüsle zu Lohkuchen, 
gewebten Zeugen und dergleichen breunbaren Stoffen; Schuppen, Holz= und 
andere Remisen, dafern dieselben von jedem anderen Gebäude des Gehöftes 
und von der Grenze der Nachbargrundstücke so weit, als ihre Gesammthöhe 
bis zum Dachforste beträgt, wenn diese aber nicht 3 Meter 40 Centimeter er- 
reicht, mindestens 3 Meter 40 Centimeter entfernt bleiben; 
bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, 
welche nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dasern sie wenigstens 3 Meter 40 
Centimeter von der nachbarlichen Grenze zu stehen kommen; 
bei Gebänden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Zedervieh- 
ställe, Pumpenüberbauc, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr 
& 4 Quadrat-Meter Grundfläche und einschließlich deo Daches uac mehr als 
2 Meter 25 Centimeter Höhe haben, insofern dieselben mindestens 1 Meter 
70 Centimeter von allen anderen nicht massiven Gebäuden des Gehöftes, und 
ebensoweit von der nachbarlichen Grenze entfernt sind. 
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